Türen gehören zu den Bauelementen, bei denen es überdurchschnittlich oft zu Beanstandungen und Mängelanzeigen durch den Bauherrn kommt. Das liegt einerseits an der Komplexität dieser Elemente, andererseits aber auch an unterschiedlichen Ansichten über die Eigenschaften einer Wohnungs- oder Zimmertür. Es folgt ein Überblick über einige der häufigen Streitpunkte und die geltenden Normen für Innentüren.
Luftspalten und Abdichtungen: Das sagen die technischen Vorschriften
Türen sollten möglichst dicht schließen. Auftraggeber bemängeln zuweilen Probleme mit der Zarge oder dem Türblatt, die am Boden nicht dicht sind. Das sorgt für einen unangenehmen Luftzug und transportiert Schall zwischen den Räumen. Nennmaße für den Luftspalt zwischen Tür und Boden legt die DIN 18101 „Türen – Türen für den Wohnungsbau“ fest. Darin sind 7 Millimeter als Maximum genannt – mit einer zusätzlichen Toleranz von bis zu 2 Millimetern für Abweichungen beim Türblatt. Bei einer Mängelanzeige muss der Luftspalt vor Ort in zwei Stellungen der Tür gemessen werden – einmal in einem Öffnungswinkel von fünf Grad, also fast geschlossen, sowie bei geöffneter Tür mit einem Winkel von 90 Grad. Bei beiden Messungen sind die Höchstwerte von 9 Millimetern einzuhalten.

Zusätzlich sollten die Handwerker sicherstellen, dass alle beteiligten Parteien über ihre Verantwortlichkeiten informiert sind, um Missverständnisse zu vermeiden. Eine klare Kommunikation ist entscheidend, damit die Arbeiten fachgerecht ausgeführt werden. Der Handwerker sollte auch darauf hinweisen, dass eine unsachgemäße Abdichtung zu Folgeschäden führen kann, die kostspielige Reparaturen nach sich ziehen.
Probleme mit dem Türblatt: Die häufigsten Mängelanzeigen
Ebenfalls häufig sind Mängelanzeigen bei Problemen mit dem Türblatt. Einer dieser Mängel bezieht sich darauf, dass sich das Türblatt nicht zu mindestens 90 Grad öffnen lässt. Es gibt diesbezüglich kein verbindliches Regelwerk oder eine Norm. Als Empfehlung haben sich die Richtlinien des Prüfinstituts Türentechnik und Einbruchsicherheit etabliert. Sie geben vor, dass sich eine Wohnungsabschlusstür mit einer Türblattbreite von 86 Zentimetern zu mindestens 85 Grad öffnen sollte. Bei einer Türblattbreite von 98,5 Zentimetern liegt die Empfehlung bei 80 Grad.
Ein weiterer Punkt, den Auftraggeber mitunter bemängeln, ist der Öffnungswinkel beim Türblatt. Dabei geht es vor allem darum, dass die Tür nicht offen stehen bleibt oder sich in bestimmten Winkeln selbst schließt. Grundsätzlich gibt es auch dabei keine verbindliche Vorgabe, dass eine Tür in jedem Öffnungswinkel offen stehen bleiben muss. Bemängelt ein Bauherr jedoch den Öffnungswinkel, dann ist zu prüfen, ob die Zargen lotgerecht montiert sind. Bewegt sich die Abweichung bei den Lotrechten unter 1,5 Millimetern pro Meter und maximal 3 Millimetern bis 3 Meter Elementhöhe, dann gilt die Montage als korrekt ausgeführt. Bei höheren Abweichungen ist eine Mängelanzeige durch den Bauherrn gerechtfertigt.

So herrschen auf der einen Seite der Wohnungstür Temperaturen von 20 Grad Celsius oder mehr mit einer sehr niedrigen Luftfeuchtigkeit, während auf der anderen Seite, also im Treppenhaus, oftmals Temperaturen von unter 5 Grad Celsius mit einem feuchten Klima von 85 Prozent relativer Luftfeuchtigkeit oder mehr üblich sind. Das erzeugt Spannungen, die bereits nach kurzer Zeit zu Verformungen führen können. Eine solche Verformung beeinträchtigt die Optik oder im schlimmsten Fall sogar die Funktion der Tür. Betroffen ist in der Regel das Türblatt.
Es existieren für solche Szenarien keine gültigen Normen, die die maximale Verformung eines Türblattes regeln. Lediglich in den RAL-Güterichtlinien (RAL-RG 426) gibt es einen Hinweis, dass sich eine Tür unter Laborbedingungen maximal 4 Millimeter verziehen und nicht mehr als 5,5 Millimeter verformen darf. In der Praxis erfolgt die Messung nach zwei Heizperioden. Von einem Mangel lässt sich sprechen, wenn sich das Türblatt um mehr als 3,5 Millimeter verformt hat. In jedem Fall muss die Wohnungstür ihre grundlegenden Funktionen erfüllen – unabhängig von einer Verformung. In erster Linie sind dies die Schall- und die Wärmedämmung.

Optische Mängel: So unterschiedlich fallen die Bewertungen aus
Bei der Optik scheiden sich die Geister – das gilt auch bei Innentüren. Hier beziehen sich Mängelanzeigen meist auf die Farbgebung und ähnliche Aspekte. Da eine Bewertung in vielen Fällen subjektiv ist, lässt sich die „Richtlinie zur visuellen Beurteilung von Innentüren aus Holz und Holzwerkstoffen sowie anderen Materialien“ heranziehen. Das Institut für Fenstertechnik in Rosenheim hat sie herausgegeben und macht darin Angaben zu einer einheitlichen visuellen Bewertung. So sollte die Prüfung in einem Abstand von 100 bis 150 Zentimetern zur Tür sowie einer Höhe von 170 Zentimetern erfolgen. Auf künstliches Licht ist zu verzichten, vielmehr gilt reguläres Tageslicht als Maßstab für die visuelle Bewertung. Dann lässt sich bewerten, ob die Tür bei Farbgebung, Glanz und anderen Eigenschaften die Vertragsvorgaben erfüllt.
Mängel und Streitpunkte durch Prävention verhindern

Besonders die Eigenschaften der Innentür sollten präzise festgehalten sein. Sinnvoll ist es, diese Punkte in Normen wie RAL oder DIN anzugeben. Zusätzliche Eigenschaften wie Brand-, Rauch- oder Einbruchschutz sind ebenfalls spezifisch festzuhalten. Wer all diese Punkte vorab mit dem Auftraggeber durchgeht, der kann zudem gezielt die Innentür mit den richtigen Eigenschaften für die Aufgabe wählen. Eine solche Vorbereitung beugt Mängelanzeigen vor und trägt zur Zufriedenheit aller Parteien bei.