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6. Juli 2024  (aktualisiert am 11. Juli 2025)

Änderungen im Gerüstaufbau: Diese Regeln gelten seit Juli 2024

von  textbroker | 7 Min. Lesezeit | #Gerüstbau  #Übergangsgesetz  #Gerüstbauhandwerk  #Sonderkonstruktionen  #Sachkundenachweis 
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Gerüste sind für viele Arbeiten auf dem Bau notwendig. Das Spektrum reicht von der kleinen Arbeitsbühne für Malerarbeiten bis zum individuell zusammengestellten Schwerlastgerüst für Fassadenarbeiten. Zukünftig ändert sich, wer solche Gerüste zu welchem Zweck aufstellen darf. Ab dem 1. Juli 2024 legt ein Übergangsgesetz neue und verbindliche Regeln für die Branche fest.

Diese Neuerungen bringt das Übergangsgesetz mit

Haus mit Fassade in der Sanierung mit Gerüst davor
Das Gerüstbauhandwerk ist bereits seit über 20 Jahren als Vollhandwerk anerkannt. Dennoch hat die Gesetzgebung bis ins Jahr 2024 hinein keine präzisen Einschränkungen vorgegeben, welche Unternehmen Gerüste aufbauen dürfen beziehungsweise welche spezifischen Kenntnisse dafür vorhanden sein müssen. Dies ändert sich ab dem 1. Juli 2024.

Von diesem Zeitpunkt an gelten Einschränkungen, wer bestimmte Gerüsttypen zu welchem Zweck aufbauen darf. In erster Linie gilt, dass Handwerksbetriebe abseits von eingetragenen Gerüstbauern nur noch Gerüste für die eigenen Arbeiten aufbauen dürfen. Zudem erstreckt sich dies ausschließlich auf Arbeits- und Schutzgerüste. Für etwaige Sonderkonstruktionen, gibt es ab Juli 2024 andere Regeln.

Zu den Sonderkonstruktionen zählen alle individuell geplanten und maßgeschneiderten Gerüste, die für ein spezifisches Projekt aufgestellt werden. Weicht ein Gerüst also von den Standardbauteilen und dem normalen Aufbau ab, dann handelt es sich stets um eine Sonderkonstruktion. Solche Formen von Gerüsten dürfen also ab dem 1. Juli 2024 ausschließlich zugelassene Gerüstbauerbetriebe aufstellen.

Mit diesen Änderungen rückt der Sachkundenachweis mehr in den Fokus. Dieser Nachweis ist die Voraussetzung für die Eintragung in der Handwerksrolle des Gerüstbauerhandwerks. Gerüstbauer haben eine dreijährige Ausbildung hinter sich und sind dementsprechend vertraut mit allen Aufgaben, die mit diesem Gewerk in Verbindung stehen.

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Wer darf noch Gerüste aufstellen? Die Vorschriften ab Juli 2024

Zusätzlich zum Gerüstbauerhandwerk gibt das Übergangsgesetz noch 22 weiteren Gewerken die Erlaubnis, Gerüste aufzustellen. Der Hintergrund ist, dass es sich um Handwerksbranchen handelt, die für die Ausführung der eigenen Arbeit mitunter ein Gerüst benötigen. Bei diesen Gewerken handelt es sich um:

Grafik welche Gewerke dürfen Gerüste aufstellen
* Brunnenbauer * Dachdecker * Elektrotechniker * Estrichleger * Fliesen-, Platten- und Mosaikleger * Gebäudereiniger * Glaser * Installateure und Heizungsbauer * Kälteanlagenbauer * Klempner * Maler und Lackierer * Maurer und Betonbauer * Metallbauer * Schilder- und Lichtreklamehersteller * Schornsteinfeger * Steinmetze und Steinbildhauer * Straßenbauer * Stuckateure * Tischler * Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer * Zimmerer

Für diese 22 Gewerke gilt jedoch zukünftig, dass sie nur noch Arbeits- und Schutzgerüste aufstellen dürfen. Außerdem muss das Gerüst direkt mit der Leistungserbringung des eigenen Betriebs in Verbindung stehen, darf also nicht für ein anderes Handwerksunternehmen als Dienstleistung aufgestellt worden sein. Ausgeschlossen sind somit auch Sonderkonstruktionen, die nur noch eingetragene Gerüstbauer errichten dürfen.

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Die Ziele der neuen Gesetzgebung

Die Anpassungen des Gesetzes sollen in erster Linie die Arbeitssicherheit im Zusammenhang mit der Arbeit an Gerüsten verbessern. Besonders komplexe Gerüste, deren Planung und Aufbau Erfahrung und eine Ausbildung erfordern, dürfen nicht mehr von jedem Handwerksbetrieb aufgebaut werden. Laut der Berufsgenossenschaft Bau sind acht Prozent der meldepflichtigen Arbeitsunfälle auf Baustellen auf Abstürze im Zusammenhang mit einem Gerüst zurückzuführen. Bei den Todesfällen im Baugewerbe liegt der Anteil sogar bei 40 Prozent.

Bauarbeiter auf Gerüst, tragen Schutzhelme und Westen, arbeiten an Gebäude, sonniger Tag.
Ein weiterer Punkt, der mit den Anpassungen verbessert werden soll, ist die Wertschätzung der Gerüstbauer als Vollhandwerk. Erst im Jahr 1998 erfolgte die Aufnahme dieses Gewerks in die Anlage A der Handwerksordnung und damit die Anerkennung als zulassungspflichtiges Handwerk. Seitdem existiert auch die Handwerksrolle des Gerüstbauerhandwerks, die alle eingetragenen Unternehmen auflistet. Seit dieser Zeit befindet sich das Gerüstbauerhandwerk in einer Art Übergangsphase, die durch das Übergangsgesetz geregelt ist. Jedoch hat dieses Gesetz sehr viel Freiheiten gelassen, was in der Praxis dazu führte, dass faktisch jeder Handwerksbetrieb Gerüste jeder Art aufbauen durfte und dies auch für andere Unternehmen bereitstellen konnte. Ein Ziel der Gesetzesanpassung ist es auch, diesen Übergangsstatus zu beenden und Klarheit zu schaffen.

Wann ist ein Sachkundenachweis erforderlich?

Ein Sachkundenachweis ist zukünftig in zahlreichen Situationen beim Aufstellen von Gerüsten notwendig. In erster Linie betrifft dies alle Sonderkonstruktionen von Gerüsten. Darüber hinaus gelten neue Vorschriften, die davon abhängig sind, wer das Gerüst aufbaut und schlussendlich nutzt. Abhängig davon ist unter Umständen ein Sachkundenachweis erforderlich. Die Grundvoraussetzung, um ein Gerüst ohne Sachkundenachweis aufstellen zu dürfen, ist, dass der Handwerksbetrieb zu den genannten 22 Gewerken zählt und in der jeweiligen Handwerksrolle eingetragen ist.

Das überarbeitete Gesetz definiert im Kern drei Fallgruppen. In der ersten Gruppe befinden sich Handwerksbetriebe, die Arbeits- und Schutzgerüste für eigene Tätigkeiten errichten. Ein gutes Beispiel ist ein Malerbetrieb, der ein Standardgerüst an einer vier Meter hohen Fassade aufbaut und anschließend diese Wand streicht. Für diesen Gerüstaufbau ist auch zukünftig keine Eintragung für den Gerüstbau erforderlich, und solche Aufstelltätigkeiten sind weiterhin erlaubt.

Handwerker auf einer Baustelle bauen eine Gerüst auf
Die zweite Gruppe umfasst Handwerksunternehmen aus den 22 genannten Gewerken, die ein Arbeits- oder Schutzgerüst aufstellen und zum Teil anderen Handwerkern überlassen. In diesem Fall gilt unter bestimmten Voraussetzungen § 5 der Handwerksordnung (HwO). So müssen die Arbeiten des anderen Handwerksbetriebs mit dem eigenen Leistungsangebot zusammenhängen. Außerdem darf die Arbeit des zweiten Handwerksbetriebs nur eine untergeordnete Rolle spielen und 20 Prozent des Auftragsvolumens nicht überschreiten. Ebenfalls dürfen Handwerksbetriebe den Aufbau von Gerüsten als Leistung nicht aktiv bewerben. Sind diese Punkte erfüllt, dann ist ebenfalls kein Sachkundenachweis erforderlich.

Ein Beispiel ist ein Dachdeckermeister, der das gesamte Dach eines Hauses erneuert hat, während die Installation der Regenrinne von einem anderen Betrieb ausgeführt wird. Dies steht in direktem Zusammenhang mit der Dachsanierung und macht nur einen kleinen Teil des Auftragsvolumens aus. Die Handwerker, die die Regenrinne montieren, können somit das Gerüst des Dachdeckers nutzen. Stellt hingegen ein Fensterreinigungsbetrieb ein Gerüst auf, um alle Glasoberflächen an der Fassade zu reinigen, und vermietet das Gerüst dann an einen Handwerksbetrieb, der eine energetische Sanierung der Fassade ausführt, entspricht dies nicht § 5 HwO. In diesem Fall muss für die energetische Sanierung ein eigenes Gerüst organisiert werden.

In die dritte Gruppe fallen Handwerksbetriebe, die Gerüste für andere Betriebe aufstellen, dies als reine Dienstleistung anbieten und keine eigene Leistung auf der Baustelle neben dem Gerüst erbringen. Bisher war dieses Vorgehen möglich, die Gesetzesänderung untersagt es jedoch zukünftig. Wer weiterhin solche Leistungen als Handwerksbetrieb erbringen möchte, der muss einen Sachkundenachweis vorlegen und eine Eintragung in der Handwerksrolle der Gerüstbauer vornehmen.

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