Gerüste sind für viele Arbeiten auf dem Bau notwendig. Das Spektrum reicht von der kleinen Arbeitsbühne für Malerarbeiten bis zum individuell zusammengestellten Schwerlastgerüst für Fassadenarbeiten. Zukünftig ändert sich, wer solche Gerüste zu welchem Zweck aufstellen darf. Ab dem 1. Juli 2024 legt ein Übergangsgesetz neue und verbindliche Regeln für die Branche fest.
Diese Neuerungen bringt das Übergangsgesetz mit

Von diesem Zeitpunkt an gelten Einschränkungen, wer bestimmte Gerüsttypen zu welchem Zweck aufbauen darf. In erster Linie gilt, dass Handwerksbetriebe abseits von eingetragenen Gerüstbauern nur noch Gerüste für die eigenen Arbeiten aufbauen dürfen. Zudem erstreckt sich dies ausschließlich auf Arbeits- und Schutzgerüste. Für etwaige Sonderkonstruktionen, gibt es ab Juli 2024 andere Regeln.
Zu den Sonderkonstruktionen zählen alle individuell geplanten und maßgeschneiderten Gerüste, die für ein spezifisches Projekt aufgestellt werden. Weicht ein Gerüst also von den Standardbauteilen und dem normalen Aufbau ab, dann handelt es sich stets um eine Sonderkonstruktion. Solche Formen von Gerüsten dürfen also ab dem 1. Juli 2024 ausschließlich zugelassene Gerüstbauerbetriebe aufstellen.
Mit diesen Änderungen rückt der Sachkundenachweis mehr in den Fokus. Dieser Nachweis ist die Voraussetzung für die Eintragung in der Handwerksrolle des Gerüstbauerhandwerks. Gerüstbauer haben eine dreijährige Ausbildung hinter sich und sind dementsprechend vertraut mit allen Aufgaben, die mit diesem Gewerk in Verbindung stehen.
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Wer darf noch Gerüste aufstellen? Die Vorschriften ab Juli 2024
Zusätzlich zum Gerüstbauerhandwerk gibt das Übergangsgesetz noch 22 weiteren Gewerken die Erlaubnis, Gerüste aufzustellen. Der Hintergrund ist, dass es sich um Handwerksbranchen handelt, die für die Ausführung der eigenen Arbeit mitunter ein Gerüst benötigen. Bei diesen Gewerken handelt es sich um:

Für diese 22 Gewerke gilt jedoch zukünftig, dass sie nur noch Arbeits- und Schutzgerüste aufstellen dürfen. Außerdem muss das Gerüst direkt mit der Leistungserbringung des eigenen Betriebs in Verbindung stehen, darf also nicht für ein anderes Handwerksunternehmen als Dienstleistung aufgestellt worden sein. Ausgeschlossen sind somit auch Sonderkonstruktionen, die nur noch eingetragene Gerüstbauer errichten dürfen.
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Die Ziele der neuen Gesetzgebung
Die Anpassungen des Gesetzes sollen in erster Linie die Arbeitssicherheit im Zusammenhang mit der Arbeit an Gerüsten verbessern. Besonders komplexe Gerüste, deren Planung und Aufbau Erfahrung und eine Ausbildung erfordern, dürfen nicht mehr von jedem Handwerksbetrieb aufgebaut werden. Laut der Berufsgenossenschaft Bau sind acht Prozent der meldepflichtigen Arbeitsunfälle auf Baustellen auf Abstürze im Zusammenhang mit einem Gerüst zurückzuführen. Bei den Todesfällen im Baugewerbe liegt der Anteil sogar bei 40 Prozent.

Wann ist ein Sachkundenachweis erforderlich?
Ein Sachkundenachweis ist zukünftig in zahlreichen Situationen beim Aufstellen von Gerüsten notwendig. In erster Linie betrifft dies alle Sonderkonstruktionen von Gerüsten. Darüber hinaus gelten neue Vorschriften, die davon abhängig sind, wer das Gerüst aufbaut und schlussendlich nutzt. Abhängig davon ist unter Umständen ein Sachkundenachweis erforderlich. Die Grundvoraussetzung, um ein Gerüst ohne Sachkundenachweis aufstellen zu dürfen, ist, dass der Handwerksbetrieb zu den genannten 22 Gewerken zählt und in der jeweiligen Handwerksrolle eingetragen ist.
Das überarbeitete Gesetz definiert im Kern drei Fallgruppen. In der ersten Gruppe befinden sich Handwerksbetriebe, die Arbeits- und Schutzgerüste für eigene Tätigkeiten errichten. Ein gutes Beispiel ist ein Malerbetrieb, der ein Standardgerüst an einer vier Meter hohen Fassade aufbaut und anschließend diese Wand streicht. Für diesen Gerüstaufbau ist auch zukünftig keine Eintragung für den Gerüstbau erforderlich, und solche Aufstelltätigkeiten sind weiterhin erlaubt.

Ein Beispiel ist ein Dachdeckermeister, der das gesamte Dach eines Hauses erneuert hat, während die Installation der Regenrinne von einem anderen Betrieb ausgeführt wird. Dies steht in direktem Zusammenhang mit der Dachsanierung und macht nur einen kleinen Teil des Auftragsvolumens aus. Die Handwerker, die die Regenrinne montieren, können somit das Gerüst des Dachdeckers nutzen. Stellt hingegen ein Fensterreinigungsbetrieb ein Gerüst auf, um alle Glasoberflächen an der Fassade zu reinigen, und vermietet das Gerüst dann an einen Handwerksbetrieb, der eine energetische Sanierung der Fassade ausführt, entspricht dies nicht § 5 HwO. In diesem Fall muss für die energetische Sanierung ein eigenes Gerüst organisiert werden.
In die dritte Gruppe fallen Handwerksbetriebe, die Gerüste für andere Betriebe aufstellen, dies als reine Dienstleistung anbieten und keine eigene Leistung auf der Baustelle neben dem Gerüst erbringen. Bisher war dieses Vorgehen möglich, die Gesetzesänderung untersagt es jedoch zukünftig. Wer weiterhin solche Leistungen als Handwerksbetrieb erbringen möchte, der muss einen Sachkundenachweis vorlegen und eine Eintragung in der Handwerksrolle der Gerüstbauer vornehmen.
