Infolge des Klimawandels warnen viele Forscher vor einer zunehmenden Häufigkeit von Hitzewellen, auch bei uns in Deutschland. Die veränderten klimatischen Bedingungen haben – neben vielen anderen – natürlich auch Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen auf der Baustelle.
Was sind die Gefahren für die Handwerker und was ist dagegen zu tun?
Arbeiten bei anhaltender Hitze und Sonneneinstrahlung kann unter Umständen schwere gesundheitliche Probleme nach sich ziehen, und zwar sowohl kurz- (Hitzschlag) als auch langfristig (Hautkrebs). Obwohl das Arbeitsschutzgesetz vorschreibt, dass Arbeitgeber die Arbeit so gestalten müssen, „dass eine Gefährdung für das Leben (…) möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten“ werden muss, gibt es hinsichtlich der Temperaturen für Arbeiten im Freien keine klar definierte Obergrenze. Wie gut die Handwerker mit der Kombination aus hohen Temperaturen und hoher körperlicher Belastung zurechtkommen, hängt neben den Schutzmaßnahmen natürlich auch von deren körperlichen Konstitution ab. Mitarbeiter, die vorerkrankt sind, Medikamente nehmen, starkes Übergewicht haben oder über 50 Jahre alt sind, sind besonders gefährdet.
Erste Anzeichen von hitzebedingten Erkrankungen sind unbedingt ernst zu nehmen, wie
- Übelkeit
- Kopfschmerzen
- Müdigkeit
- Krämpfe
Die Betroffenen müssen dann unverzüglich in den Schatten und dort gekühlt werden, etwa mit feuchten Tüchern oder Wasser. Im Notfall ist sofort der Rettungsdienst zu alarmieren.

Die unsichtbare Gefahr
Eine anhaltende starke Sonneneinstrahlung bringt naturgemäß nicht nur spürbare Hitze mit sich, sondern auch die gefürchtete UV-Strahlung. Der UV-Schutz auf Baustellen muss bei allen Tätigkeiten eine wichtige Rolle spielen – und zwar immer, bei jeder Arbeit im Freien, vor allem von Anfang April bis Ende September.
Unternehmen und Beschäftigte können einiges für den Schutz vor UV-Strahlung tun: von technischen Hilfsmitteln über eine angepasste Arbeitsorganisation bis hin zu persönlichem Schutz wie bedeckende Kleidung oder UV-Schutzcreme. Viel zu häufig wird die Gefahr durch UV-Strahlung unterschätzt, denn die Sonne wird oft als angenehm empfunden.
Langfristig verzeiht unsere Haut jedoch keine Strahlungsdosis und die Hautschäden summieren sich im Laufe der Zeit und können zu Hautkrebs führen. Deutschlandweit erkranken laut Stiftung Deutsche Krebshilfe rund 98.000 Menschen am weißen Hautkrebs. Besonders gefährdet sind Personen, die im Freien arbeiten, so auch viele Beschäftigte der Bauwirtschaft und baunaher Dienstleistungen wie etwa Gebäudereiniger. Bereits im Frühjahr nimmt die Stärke ultravioletter Strahlung in unseren Breiten deutlich zu. Allein auf die Monate April und Mai entfällt ein Viertel der jährlichen UV-Bestrahlung.
Die BG BAU hat dieses Problem schon lange erkannt und bietet zum Thema UV-Schutz Beratungsgespräche in den Betrieben, eine verstärkte Aufklärung des Branchennachwuchses sowie Informationen über die Website und in den Social-Media-Kanälen. Außerdem fördert die BG BAU verschiedene Maßnahmen zum Schutz bei der Arbeit unter der Sonne mit ihren Arbeitsschutzprämien, beispielsweise spezielle Wetterschutzdächer als technische Maßnahme zum Schutz gegen natürliche UV-Strahlung.
Wie können Handwerker geschützt werden?
Grundsätzlich gilt die Rangfolge technische – organisatorische – persönliche Schutzmaßnahmen auch in Bezug auf Sommerhitze an Außenarbeitsplätzen. Ziel ist es, dass die Beschäftigten in die Lage versetzt werden, ihre Kerntemperatur stabil zu halten, um lebensbedrohliche Erkrankungen (zum Beispiel einen Hitzschlag) zu verhindern.

Das Tragen einer Kopfbedeckung ist an heißen Tagen Pflicht, idealerweise sollten diese Bedeckungen einen angefeuchteten Nackenschutz haben. Wo es geht, können Ventilatoren und gekühlte Pausenräume Abhilfe schaffen. Und schließlich sollte der Arbeitgeber darauf achten, dass er seinen Beschäftigten eine ausreichende Menge an verschiedenen Getränken (Wasser, ungesüßten Tee) zur Verfügung stellt. Von stark zuckerhaltigen Limonaden oder gar Cola ist abzuraten!
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Auch beim UV-Schutz sind frühzeitig technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen und auch der persönliche Schutz ernst zu nehmen.

Alle Details über die Rollen von UV-B und UV-A bei der Entstehung von Hautkrebs sind noch nicht erforscht. Sehr genau kennt man hingegen die Folgen: 2019 mussten über 14 Millionen Euro für Heilbehandlungen, Rehabilitationsmaßnahmen und Renten an die Betroffenen aufgebracht werden. Das macht die Dringlichkeit, UV-Schutzmaßnahmen zu ergreifen und Verhaltenshinweise zu beachten, deutlich.
Was gilt rechtlich?
Grundsätzlich müssen Arbeitgeber die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes einhalten. Das allerdings bietet einen gewissen Interpretationsspielraum. Das Risiko von Hitzschlag und Sonnenbrand bei hohen Temperaturen sind absolut ernstzunehmende Gefahren. Das Mindeste, was Arbeitgeber an Schutzmaßnahmen an heißen Tagen anzubieten haben, ist die Bereitstellung von Wasser und Sonnencreme. Das provisorische Überdachen einer ganzen Baustelle ist dem Chef hingegen nicht zuzumuten, das wäre ein krasses Missverhältnis zwischen Gefährdung und Aufwand.
Was die Verlegung der Arbeitszeiten in die frühen Morgen- oder späten Abendstunden angeht, ist Vorsicht geboten. Alle Arbeiten, die zwischen 23 Uhr und 6 Uhr stattfinden, fallen juristisch unter die Nachtarbeit. Für diese Zeit können Arbeitgeber Arbeit nicht so ohne Weiteres anordnen. Dazwischen ist – natürlich in Absprache mit den Beschäftigten – alles möglich. Zu beachten ist dabei aber, dass zwischen dem Arbeitsende und Arbeitsbeginn eine Ruhepause von mindestens elf Stunden liegen muss. Das heißt: Ist im Hochsommer erst um 22 Uhr Feierabend, darf am nächsten Morgen erst um 9 Uhr wieder mit der Arbeit begonnen werden.

An heißen Tagen kann aber auch schon eine längere Pause Erleichterung verschaffen. Um arbeitsrechtlich auf der sicheren Seite zu bleiben, sollte die aber nicht länger als zwei Stunden ausfallen. Ist eine Pause zu lang, wird die Arbeitsaufnahme juristisch als neue Arbeitseinheit gewertet. Dann ist wieder die durch das Arbeitszeitgesetz vorgeschriebene Ruhezeit von elf Stunden einzuhalten.