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7. März 2026  (aktualisiert am 9. März 2026)

Der Widerrufsbutton auf Webseiten – neues Gesetz bringt Pflicht für alle Onlineanbieter

von  textbroker | 8 Min. Lesezeit | #Widerrufsbutton  #Widerrufsrecht  #E-Commerce  #Gesetz  #Terminbuchung 
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Widerrufsbutton auf Webseiten: Neues Gesetz bringt Pflicht für alle Online-Anbieter

Wer im Internet einkauft, genießt besondere Rechte. Das ist nicht neu, aber im Sommer 2026 kommen zusätzliche Schutzmechanismen hinzu. Das bringt neue Pflichten für Betreiber von Online-Shops mit sich. Betroffen sind faktisch alle Unternehmen, die im Internet Waren oder Dienstleistungen anbieten – auch Handwerksbetriebe.

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Widerrufsrecht im Onlinehandel ab Juni 2026

Wer online etwas bestellt, hat in der gesamten Europäischen Union ein Rückgaberecht von 14 Tagen. Personen, die online eine Bestellung getätigt haben, können dieses Recht ohne Angabe von Gründen geltend machen und somit vom Kaufvertrag zurücktreten. Bisher sind Händler verpflichtet, ihre Kundschaft darüber zu informieren, wie sie von diesem Recht Gebrauch machen kann.

Gebräuchlich sind zum Beispiel der Widerruf per E-Mail oder ein spezielles Widerrufsformular, das sich auf der Webseite des Händlers befindet. Es gibt also kein einheitliches Verfahren, das gesetzlich geregelt ist und den Ablauf des Widerrufs festlegt.

Ab dem 19. Juni 2026 erweitert sich das Widerrufsrecht in Deutschland. Mit dem Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts setzt die Regierung Vorgaben der Europäischen Union in nationales Recht um. Zukünftig ändern sich vor allem die Regeln für den Widerruf von Online-Geschäften. Dieser soll einfacher und zu jedem Zeitpunkt möglich sein. So muss es fortan einen permanenten Widerrufsbutton auf der Webseite geben, über die ein Anbieter Waren oder Dienstleistungen verkauft. Der Button muss mit wenigen Klicks den Widerruf von Online-Verträgen ermöglichen. Dabei darf der Widerruf nicht komplizierter sein als der Abschluss eines Kaufs oder Vertrags über die Webseite.

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Kernaussagen zur Neuregelung (ab 19. Juni 2026):

  • permanenter Widerrufsbutton auf der Online-Benutzeroberfläche.
  • Widerruf mit wenigen Klicks möglich.
  • Widerruf darf nicht komplizierter sein als Vertragsschluss/Kauf.
  • Widerruf in der Praxis: So müssen Betriebe die eigene Webseite anpassen

Widerruf in der Praxis: So müssen Betriebe die eigene Webseite anpassen

Unternehmen, die online Waren verkaufen oder Dienstleistungen anbieten, müssen sich darauf einstellen, ihre Webseite anzupassen. Dies muss spätestens zum Stichtag passieren, an dem das neue Gesetz in Kraft tritt – also bis zum 19. Juni 2026. Es gilt somit, einen entsprechenden Widerrufsbutton auf der eigenen Webseite einzurichten. Er muss einen Zugriff auf die Option gewähren, einen Kauf ohne Hürden rückgängig zu machen. Das bedeutet, dass ein Rücktritt von einem abgeschlossenen Vertrag automatisch möglich ist beziehungsweise ein Klick auf den Button die Rücksendung von bestellten Waren einleitet.

Unternehmen, die eine E-Commerce-Software für ihren Online-Shop nutzen, müssen in den meisten Fällen wahrscheinlich nicht selbst aktiv werden. Es ist damit zu rechnen, dass die Anbieter von E-Commerce-Lösungen die neue Gesetzeslage von sich aus umsetzen und entsprechende Updates vornehmen. Wahrscheinlich ist es aber erforderlich, dass Händler und Dienstleister den neuen Widerrufsbutton aktivieren oder einrichten. Sie sollten also auf jeden Fall kontrollieren, ob ihr Online-Angebot mit der neuen Gesetzeslage konform ist und ein Widerruf hürdenlos möglich ist.

Terminbuchungen: Widerruf muss so einfach sein wie die Buchung

Dies betrifft auch die Vereinbarung von Terminen. Wer beispielsweise über die Webseite eines Handwerkers einen Termin für den Einbau einer Therme vereinbart hat, dem muss ebenfalls über die Webseite eine Option zum Widerruf geboten sein. So muss es möglich sein, den Termin zu stornieren, ohne dafür umständlich mit dem Handwerker in Kontakt zu treten. Es gilt der Grundsatz, dass ein Widerruf ebenso einfach ablaufen muss wie der Abschluss des Vertrags. Einige Branchenverbände kritisieren an diesem Punkt die Überarbeitung des Gesetzes. So befürchten die Branchenvertreter, dass Kunden Termine in Zukunft weniger verbindlich buchen und eher zu einer Stornierung neigen.

Eine weitere Besonderheit gilt bei Anbietern, die mehrere Kanäle für die Vermarktung im Internet benutzen. Während der Online-Shop beziehungsweise die Webseite die am häufigsten genutzte Plattform ist, gibt es durchaus Alternativen. Beispielsweise betreiben immer mehr Unternehmen eine eigene App.

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Sofern es über die App möglich ist, Leistungen zu buchen, Verträge abzuschließen oder Waren zu bestellen, muss auch über diese Plattform ein einfacher Widerruf möglich sein. Damit ist es zukünftig nach dem Gesetz auch Pflicht, einen Button für den Widerruf in die App zu integrieren.

Allgemein gilt, dass eine Widerrufsbelehrung, die per E-Mail nach dem Abschluss eines Vertrags verschickt wird, nicht mehr ausreicht und die Vorgaben des überarbeiteten Gesetzes nicht mehr erfüllt. So muss auf der Online-Benutzeroberfläche, über die Unternehmen ihre Leistungen anbieten, auch eine Möglichkeit zum Widerruf integriert sein. Dies gilt auch, wenn Unternehmen externe Plattformen nutzen. Wer also zur Vermarktung seines Angebots die Plattform eines Drittanbieters nutzt, muss auch dabei sicherstellen, dass ein Widerruf problemlos gelingt.

Wo der Widerruf künftig technisch abgedeckt sein muss:

  • Webseite / Online-Shop (permanenter Button)
  • App (falls darüber Buchung/Bestellung/Vertragsschluss möglich ist)
  • externe Plattformen von Drittanbietern (Widerruf muss dort ebenfalls problemlos möglich sein)
  • Ausnahmen von der Regel bei bestimmten Leistungen

Widerruf muss auf allen digitalen Kanälen möglich sein

Grundsätzlich gelten fortan nur sehr wenige Ausnahmen für den neuen Widerrufsbutton und die gesetzlichen Regeln rund um den Widerruf. Ausnahmen und Grundsätze sind im BGB in § 312g festgehalten. Der Paragraf nennt alle Formen von Fernabsatzverträgen sowie Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume geschlossen wurden. Dafür gelten immer das Widerrufsrecht und damit auch die überarbeitete Gesetzeslage. So sind die gesetzlichen Bestimmungen zunächst für alle Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen gültig, die Unternehmen über Online-Plattformen anbieten. Die Größe und der Umsatz des Unternehmens sowie der Umfang des Online-Handels sind dabei unerheblich. Somit muss der Großteil der Online-Anbieter künftig einen solchen vereinfachten Widerruf ermöglichen. Das gilt auch für Handwerksbetriebe, die Waren oder Dienstleistungen über ihre Webseite anbieten.

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Einige Ausnahmen, die sich auf die angebotenen Waren und Leistungen beziehen, bleiben jedoch bestehen. Handelt es sich etwa um Maßanfertigungen, dann gilt das Widerrufsrecht grundsätzlich nicht. Ein Beispiel für eine Maßanfertigung im Handwerk ist ein individuell und nach den konkreten Maßen eines Raumes angefertigter Kleiderschrank.

Auch bei Gegenständen, die aus hygienischen Gründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, greift das 14-tägige Widerrufsrecht nicht. Ebenfalls ausgeschlossen sind verderbliche Waren wie frische Lebensmittel. Für all diese Online-Angebote ist somit der neue Widerrufsbutton nicht erforderlich.

Beispiele für bestehende Ausnahmen (Button nicht erforderlich)

Ab 19. Juni 2026 gilt: Wer die neuen Vorgaben z. B. den Widerrufsbutton nicht umsetzt, riskiert eine Abmahnung nach UWG. Zusätzlich kann ein Bußgeld drohen – die Höhe richtet sich nach dem Gegenstandswert.
  • Maßanfertigungen (z. B. individuell angefertigter Kleiderschrank)
  • Waren, die aus hygienischen Gründen nicht zur Rückgabe geeignet sind
  • verderbliche Waren (z. B. frische Lebensmittel)
  • Bei Verstößen drohen Abmahnungen
In den meisten Fällen wird eine fehlende Widerrufsbelehrung als einfacher Verstoß gegen den Wettbewerb eingestuft. Dies würde auch auf einen fehlenden Button für den Widerruf zutreffen. In vergleichbaren Verfahren haben Gerichte den Wert des Streitgegenstands auf 10.000 bis 15.000 Euro festgelegt. Zusätzlich muss das abgemahnte Unternehmen die Kosten für das Verfahren tragen, die sich meist in einem niedrigen vierstelligen Bereich bewegen.

Überblick mögliche Folgen bei Verstößen:

Verstoß / ProblemMögliche FolgeTypische Größenordnung (Beispiele)
Vorgaben zum Widerruf nicht erfüllt (z. B. fehlender Button)Abmahnung nach UWGStreitwert in vergleichbaren Verfahren: 10.000–15.000 Euro
Abmahnung / VerfahrenVerfahrenskostenmeist niedriger vierstelliger Bereich
Verstoß gegen neue VorgabenBußgeld möglichkeine feste Höhe, abhängig vom Gegenstandswert
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