Jedes neue Jahr bringt Veränderungen mit sich; das gilt auch für 2025. Zum Jahreswechsel tritt eine Reihe von Verordnungen und Gesetzesänderungen in Kraft, von denen einige auch Unternehmen und Handwerker betreffen. Es folgt ein Überblick über einige der wichtigsten und interessantesten Änderungen, die ab 2025 geltendes Recht sind.
Berufsvalidierung für langjährige praktische Erfahrung: Chance für Handwerker ohne Abschluss
Bisher war es zwingend erforderlich, einen anerkannten Abschluss zu besitzen, um die dazugehörige Berufsbezeichnung zu tragen. Das ist unter anderem wichtig für die eigene Karriere – beispielsweise die Zulassung zur Meisterprüfung. Ab dem 1. Januar 2025 ändern sich die diesbezüglichen Regeln. So ist es fortan möglich, über den Nachweis langjähriger Erfahrung eine Berufszertifizierung zu erwerben. Dafür gibt es drei zentrale Voraussetzungen.

Die Zertifizierung lässt sich im Rahmen einer Prüfung erwerben. Für Handwerksberufe sind die Handwerkskammern und Innungen zuständig. Dort erfolgt die Prüfung vor den Gesellenprüfungsausschüssen – wie bei der regulären Ausbildungsprüfung auch.
Das Bürokratieentlastungsgesetz IV: Diese Änderungen sind für das Handwerk relevant
Zu Jahresbeginn 2025 tritt das Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie in Kraft. Besonders ein Punkt betrifft alle Handwerksunternehmen und Personen, die unter die Buchführungspflicht fallen. Es geht um die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist, die in § 257 Absatz 1 Nummer 4 des Handelsgesetzbuchs festgelegt ist. Bisher mussten alle Buchungsbelege, die im Handels- oder Steuerrecht relevant sind, zehn Jahre aufbewahrt werden. Diese Frist ist nun auf acht Jahre reduziert. Dazu gehören Rechnungen, Lohnzettel und Kontoauszüge.

Diese Erleichterung gilt jedoch nicht bei befristeten Arbeitsverträgen sowie Verträgen über Wettbewerbsverbote. Bestimmte Branchen, in denen Schwarzarbeit ein Problem ist, können ebenfalls keine digitalen Arbeitsverträge einsetzen. Dazu zählt die Baubranche. Weitere betroffene Branchen sind die Fleischwirtschaft und die Gebäudereinigung. In diesen Fällen müssen Arbeitsverträge weiterhin in klassischer Schriftform mit Unterschrift erstellt werden.
Änderungen bei der Kleinunternehmerregelung
Bei der Kleinunternehmerregelung kommt es ab Anfang 2025 zu einer Anpassung der Umsatzgrenzen für die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht. Bisher durften die Umsätze maximal 22.000 Euro pro Kalenderjahr betragen, künftig sind es 25.000 Euro. Zusätzlich gilt die Umsatzsteuerbefreiung auch für das laufende Jahr, wenn der zu erwartende Umsatz 100.000 Euro nicht überschreitet. Dies stellt eine deutliche Erhöhung dar. Denn bisher konnte die Kleinunternehmerregelung nur dann für das laufende Kalenderjahr beantragt werden, wenn der zu erwartende Umsatz 50.000 Euro nicht überschritt.
Jedoch bringt die Reform der Kleinunternehmerregelung auch eine Verschärfung mit. Bisher reichte es aus, vor Beginn des Kalenderjahres eine Prognose abzugeben, dass die Umsätze unterhalb der Grenze bleiben. Einmal als Kleinunternehmer eingestuft, änderte sich diese Klassifizierung für das gesamte laufende Jahr nicht mehr. Ab Januar 2025 gilt hingegen, dass die Kleinunternehmerregelung aufgehoben wird, sollte der Umsatz im laufenden Jahr an einem Punkt die Grenze von 100.000 Euro überschreiten.
Dann tritt sofort die Umsatzsteuerpflicht mit allen Konsequenzen in Kraft. Dies gilt jedoch nur für die Umsätze, die ab dem 100.001. Euro erwirtschaftet werden. Die Umsätze des laufenden Jahres, die bis 100.000 Euro erwirtschaftet wurden, sind weiterhin von der Umsatzsteuer befreit.
Elektronisches Mitteilungsverfahren für Kassensysteme ab 2025 verpflichtend

Bei den Systemen, die in einem Fahrzeug installiert sind, muss zusätzlich das Kennzeichen gemeldet werden. Weiterhin müssen Betriebe die Anzahl der Kassen im Betrieb angeben und eine gesammelte Meldung für alle Systeme absetzen. Ebenfalls muss das Anschaffungsdatum Teil der Meldung sein. Dafür existiert in ELSTER eine EriC-Schnittstelle, die auf das Mitteilungsverfahren vorbereitet ist. Damit ist gleichzeitig die Verbindung zur Steuernummer und dem Namen des Unternehmens gewährleistet.
Die Meldung muss für bereits bestehende Systeme bis spätestens zum 31. Juli 2025 erfolgen. Für alle Kassensysteme, die ab Juli 2025 angeschafft werden, gilt zukünftig eine Frist von einem Monat zur Eintragung. Nimmt ein Betrieb eine Kasse außer Betrieb, dann ist dafür ab 2025 ebenfalls eine Meldung via ELSTER erforderlich. Es müssen das Datum und der Grund für die Außerbetriebnahme angegeben werden. Auch dafür gilt eine Frist von einem Monat ab dem Tag, an dem das Kassensystem erstmals nicht mehr genutzt wurde.
Schrittweise Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
Im November 2024 hat die Einführung der neuen Wirtschafts-Identifikationsnummer begonnen. Sie wird ohne Antrag an alle wirtschaftlich Tätigen vergeben. So erhalten nicht nur Unternehmen, sondern beispielsweise auch Freiberufler eine solche Nummer. Sie findet sich im ELSTER-Postfach und wird zukünftig für steuerliche Erklärungsvordrucke, Anträge, Formulare und mehr benötigt. Die Einführung der einheitlichen Nummer soll bürokratische Abläufe vereinfachen und eine eindeutige Identifizierung erleichtern. Wer bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzt, der erhält dagegen keine Wirtschafts-Identifikationsnummer, da beide Nummern identisch sind.

Die Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer erfolgt stufenweise. Ab dem dritten Quartal 2025 sollen alle wirtschaftlich Tätigen eine Nummer erhalten haben, ab 2026 erfolgt dann auch die Vergabe der Zweitnummern. Wer keine Nummer erhalten hat oder die Nachricht im ELSTER-Posteingang versehentlich gelöscht hat, der kann über ein Formular auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern eine Erteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer beantragen.