Die EU-Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) ist mit zahlreichen Veränderungen verbunden. Betroffen sind unter anderem Händler sowie Betriebe und Handwerker, die mit Holz arbeiten. Für sie bringen die neuen Vorschriften der Europäischen Union eine Reihe von angepassten Regeln und Aufgaben mit. In diesem Beitrag geht es um die Ziele und Vorgaben der Verordnung sowie die Bedeutung für Handwerksbetriebe im Alltag.
Entwaldungsfreie Lieferketten: Ziele der EU-Entwaldungsverordnung
Das zentrale Ziel der EU-Entwaldungsverordnung ist es, die Entwaldung und Waldschädigung weltweit zu unterbinden. Dies ist eine große Aufgabe, die sich nur umsetzen lässt, indem Lieferketten und Herkunft genau kontrolliert werden. In der EU-Entwaldungsverordnung geht es um eine Reihe von land- und forstwirtschaftlichen Produkten. Die Verordnung nennt Kakao, Kaffee und Soja, aber auch Holz, das im Handwerk als Baumaterial oder Rohstoff eine zentrale Rolle spielt.

Die Entwaldung findet vor allem in Ländern Südamerikas und Afrikas statt, jedoch ist ein Treiber der Konsum in den reichen Industrienationen. Mit der EU-Entwaldungsverordnung sollen illegaler Einschlag und Brandrodung für Produkte, die nach Europa gelangen, ausgeschlossen werden.
Die EU-Entwaldungsverordnung löst die EU-Holzhandelsverordnung ab. Dies geschieht stufenweise zwischen Sommer 2023 und Ende 2027. Neu sind vor allem die strengen Sorgfaltspflichten für Händler und Unternehmen, die Rohstoffe und Produkte in Umlauf bringen, die mit der Entwaldung in Verbindung stehen können. In der Pflicht steht vor allem der Erstinverkehrbringer. Dadurch sollen die Lieferkette transparenter und die Herkunft von Holz und Holzprodukten nachvollziehbar werden.
Auswirkungen und Pflichten für Händler und Handwerk
Wer Holz oder Holzprodukte in Verkehr bringt, der muss zukünftig die Rückverfolgbarkeit des Rohmaterials gewährleisten. Aber auch Händler sowie Hersteller und Unternehmen, die Holz verarbeiten, müssen die Herkunft kontrollieren und bescheinigen. Das gilt für alle Marktteilnehmer, die nach dem Gesetz dazu verpflichtet sind. Dementsprechend zieht sich die Pflicht über die gesamte Lieferkette – vom Holzeinschlag über den Transport und Verkauf bis zur Weiter- und Endverarbeitung.

Es muss das Grundstück vermerkt werden, auf dem das Holz gewonnen wurde. Die Koordinaten sind nicht nur Teil der Sorgfaltserklärung für den Baum, sondern bleiben auch im Laufe der Verarbeitung mit dem Stück Holz verknüpft. Dies erlaubt die Geolokalisierung der Herkunft über die gesamte Lieferkette. Marktteilnehmer übermitteln die Sorgfaltserklärung in digitaler Form an das zentrale Informationssystem der EU.
Die Erfassung der Geodaten muss mit spezieller Hardware erfolgen. Dafür geeignet sind tragbare GNSS-Geräte und Smartphones mit kompatibler GIS-Anwendung. Eine aktive Internetverbindung ist nicht erforderlich, das GPS-Signal reicht für die Geolokalisierung des Baumstamms aus. Bei großen Grundstücken, deren Fläche vier Hektar übersteigt, muss der genauere Einschlagort mit Polygonen markiert werden. Diese Vorgehensweise gilt grundsätzlich weltweit. Außerhalb der EU muss die Forstwirtschaft die Daten jedoch nur erfassen, wenn ein Export in die Europäische Union geplant ist.
Die Daten sind künftig bereits beim Import und beim Export erforderlich, um Produkte durch die Zollabfertigung zu bringen. Dementsprechend können Holz und Holzprodukte ohne eine solche Sorgfaltserklärung gar nicht mehr in die EU gelangen oder den Binnenmarkt verlassen. Die Weitergabe der Informationen an den nächsten Punkt in der Lieferkette ist mit Referenznummern gewährleistet. Dafür gibt es ein System mit zwei Token. Der große Token gibt Zugriff auf alle gespeicherten Informationen, mit dem kleinen Token lassen sich die zentralen Informationen ohne persönliche Daten auslesen. Die Sorgfaltserklärung enthält neben den Geodaten Namen und Anschriften aller Marktteilnehmer in der Lieferkette, die mit dem Holz gehandelt oder gearbeitet haben. Zusätzlich sind die Art des Holzes und eine Beschreibung des Produkts gespeichert. Marktteilnehmer müssen diese Daten für fünf Jahre speichern.
Für welche Produkte und Rohstoffe gilt die EU-Entwaldungsverordnung?
Die EU-Entwaldungsverordnung bringt einen ganzen Katalog mit, der spezifische Produkte und Rohstoffe nennt, die unter die Regulierung fallen. In diesem Fall soll es ausschließlich um Holz und Holzprodukte gehen, da sie für das Handwerk und den Handel in diesem Sektor relevant sind. Grundsätzlich gelten die Vorschriften für alle importierten, exportierten und anderweitig gehandelten Rohstoffe, die aufgelistet sind.

Zusätzlich sind KN 47 und KN 48, in denen Zellstoff und Papier gelistet sind, betroffen. Weiterhin fallen KN 9401 (Sitzmöbel), KN 4900 (bedrucktes Papier) und KN 9406 10 00 (vorgefertigte Gebäude) unter die EU-Verordnung im Bereich der Holzprodukte.
Umsetzung in der EU verschoben: Wann tritt die Entwaldungsverordnung in Kraft?
Baugewerbe und Handwerk in Deutschland haben sich für eine Verschiebung der EU-Entwaldungsverordnung eingesetzt. Die Europäische Union hat daraufhin eingelenkt und die geplante Einführung zum 30. Dezember 2024 verschoben. Dafür gibt es noch weitere Gründe. So funktioniert die digitale Plattform, die für den Austausch der Daten zwischen den berichtspflichtigen Unternehmen und den Behörden vorgesehen ist, noch nicht korrekt. Ebenfalls sind die verschiedenen Herkunftsländer noch nicht in die erforderlichen Risikoklassen einsortiert.

Für große Unternehmen gelten die Vorschriften ab dem 30. Dezember 2025.
Kleinere Unternehmen haben bis zum 30. Juni 2026 Zeit für die Umsetzung. Zu den Kleinunternehmen zählen Betriebe, deren Bilanzsumme bei weniger als vier Millionen Euro liegt, die einen Nettoumsatzerlös von höchstens acht Millionen Euro aufweisen und die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 50 Mitarbeitende beschäftigen. In aller Regel zählen Handwerksbetriebe zu den Kleinunternehmen.
Weiterhin gilt eine Übergangsfrist für Hölzer, die vor dem 29. Juni 2023 geschlagen wurden. Sie dürfen noch bis zum 30. Dezember 2027 nach den Regeln der alten EU-Holzhandelsverordnung in den Verkehr gebracht werden, ohne dass die strengen Vorschriften der Entwaldungsverordnung gelten.