Mit dem Start des neuen Jahres 2026 ändern sich zahlreiche Gesetze und Vorschriften. Viele betreffen auch Handwerksbetriebe – oftmals direkt, teilweise aber auch indirekt. Es ist sinnvoll, sich einen Überblick über die Änderungen zu verschaffen, um so bestmöglich vorbereitet zu sein.

Was ändert sich 2026 für Handwerksbetriebe?
- Mindestlohn steigt
- Minijob-Grenze steigt
- Branchenmindestlöhne steigen
- Ausbildungsvergütung steigt
- Sommerausfallgeld für Gerüstbauer
- Entlastungen bei Energie (Gasspeicherumlage, Stromsteuer)
- CO2-Preis wird flexibel
- Neue Pflichten: EU AI Act, Entgelttransparenz, GefStoffV, E-Rechnung
Anpassungen bei Arbeits- und Lohnrecht sowie Mindestlöhnen
Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine Reihe von neuen Regeln im Bereich der Entlohnung. Zunächst steigt der Mindestlohn wie geplant auf 13,90 Euro und ist damit 1,08 Euro höher als im Jahr 2025. Zudem steigt die Verdienstgrenze für Minijobber auf 603 Euro im Monat. Dies ist eine deutliche Anhebung gegenüber der davor geltenden Grenze von 556 Euro.
2026 steigen auch die Branchenmindestlöhne im Handwerk.
| Branche / Gewerke | Mindestlohn 2026 |
|---|---|
| Dachdecker (ungelernte Arbeitskräfte) | 14,96 € / Std. |
| Dachdecker (Facharbeiter) | 16,60 € / Std. |
| Elektrohandwerk | 14,93 € / Std. |
| Gebäudereinigung | 15,00 € / Std. |
| Glas- und Fassadenreinigung | 18,40 € / Std. |
| Gerüstbau | 14,35 € / Std. |
| Maler- und Lackierergewerbe | 16,13 € / Std. |

- 724 Euro im ersten Ausbildungsjahr
- 854 Euro im zweiten Ausbildungsjahr
- 977 Euro im dritten Ausbildungsjahr
- 1.014 Euro im vierten Ausbildungsjahr

Die neuen Verdienstregeln gelten für alle Ausbildungen nach der Handwerksordnung oder dem BBiG.
Für Gerüstbauer ist die Einführung des Sommerausfallgeldes relevant. Unternehmen können es für Arbeitsausfälle beantragen, die durch extreme Wetterbedingungen entstehen.In der Zeit zwischen dem 1. Mai und dem 31. August können Gerüstbaubetriebe bis zu 50 Ausfallstunden geltend machen, wenn Witterungsbedingungen die Arbeit unmöglich machen. Dann erhalten Betriebe 75 Prozent des Stundenlohns sowie 32 Prozent der gezahlten Sozialversicherungsbeiträge zurückerstattet.
Entlastungen bei Strom- und Energiekosten

Weiterhin bleibt die Stromsteuer für stromintensive Handwerksbetriebe, Bäckereien, Fleischereien, land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie für das produzierende Gewerbe auf dem in der Europäischen Union möglichen Mindeststand von 0,05 Cent pro Kilowattstunde. Die eigentlich geplante Rückkehr zur höheren Steuer von 2,05 Cent pro Kilowattstunde wurde zurückgenommen, um Unternehmen nicht zusätzlich zu belasten.
Der Industriestrom ist hingegen zu Beginn des Jahres 2026 noch nicht endgültig beschlossen. Diese Subvention richtet sich allerdings ohnehin nur an bestimmte Branchen, die in den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen der Europäischen Union gelistet sind. Außerdem ist ein Mindeststromverbrauch von 100.000 kWh im Jahr erforderlich, um den Industriestrom zu erhalten. Nach dem geplanten Modell liegt die tatsächliche Entlastung nur bei 0,375 Cent pro Kilowattstunde.
Auswirkungen des neuen Modells für die CO2-Steuer auf Handwerksbetriebe
Zu Beginn des Jahres 2026 hat sich das Modell für die CO2-Steuer merklich verändert, was Auswirkungen auf die Preise aller fossilen Energieträger hat. Das fixe Modell mit einem CO2-Preis von 55 Euro pro Tonne weicht ab 2026 einem flexiblen Konzept, das sich zunächst im Bereich zwischen 55 und 65 Euro bewegt. Nachfrage und Angebot im Emissionshandel bestimmen somit fortan den aktuellen Preis für die Zertifikate.
| Energieträger | Mögliche Preissteigerung durch neues CO₂-Modell |
|---|---|
| Benzin | bis zu + 2,8 Cent/Liter |
| Diesel | bis zu + 3,2 Cent/Liter |
| Heizöl | bis zu + 3,2 Cent/Liter |
| Erdgas | bis zu + 0,22 Cent/kWh |
Bewegt sich der CO2-Preis näher an 55 Euro pro Tonne, dann fallen die Erhöhungen niedriger aus beziehungsweise gibt es keinerlei Preissteigerungen. Quelle: Bundesumweltministerium
Neue Transparenz- und Meldepflichten in vielen Bereichen
Der Jahreswechsel hat auch zahlreiche neue Pflichten für Unternehmen mitgebracht. Viele betreffen auch kleine und mittlere Handwerksbetriebe.
- EU AI Act (Übergangsfrist endet 01.08.2026)
- EU-Entgelttransparenz-Richtlinie (Frist 07.06.2026)
- verschärfte Gefahrenstoffverordnung (ab 01.01.2026)
- E-Rechnung Übergangszeit / Fristen (31.12.2026)
Ein wichtiges Datum ist der 1. August 2026, weil dann die Übergangsfrist für den EU AI Act endet. Spätestens zu diesem Datum müssen die Compliance-Vorgaben der EU bezüglich des Einsatzes von KI von Unternehmen umgesetzt sein. So ist es verpflichtend, transparent über den Einsatz jeglicher KI-Systeme zu informieren. Das gilt auch für Chatbots mit künstlicher Intelligenz oder KI-generierte Inhalte, die von Handwerksbetrieben verstärkt auf der eigenen Webseite zum Einsatz kommen. Zudem müssen Unternehmen sicherstellen und nachweisen, dass die Technik den gesetzlichen Vorgaben der EU entspricht.

Gleichzeitig erhalten Beschäftigte das Recht, das Durchschnittsgehalt im eigenen Betrieb abzufragen und Informationen zur Regelung des eigenen Gehalts zu erhalten. Diese Pflicht gilt für Unternehmen ab 100 Beschäftigten, jedoch kann der Gesetzgeber auch kleinere Betriebe zur Offenlegung verpflichten. Das Ziel ist es, einheitliche und faire Gehaltsstrukturen zu schaffen sowie für Entgeltgleichheit bei Männern und Frauen zu sorgen.
Mit Beginn des Jahres 2026 tritt die verschärfte Gefahrenstoffverordnung in Kraft. Vor allem die Regelungen bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten sind künftig strikter. Fortan ist eine Genehmigung auch bei Abbrucharbeiten mit niedrigem bis mittlerem Risiko erforderlich. So müssen Unternehmen vor Beginn von Abbruch- und Sanierungsarbeiten das Asbest-Risiko bewerten und eine unternehmensbezogene Anzeige bei der zuständigen Behörde vornehmen. Ein Arbeitsbeginn ist erst nach erteilter Genehmigung erlaubt.
Bei der digitalen E-Rechnung läuft seit Beginn 2026 die Übergangszeit. Handwerksbetrieben ist es somit dieses Jahr noch erlaubt, Rechnungen in Papierform oder in einem anderen elektronischen Format (beispielsweise als PDF) auszustellen. Die Übergangsfrist endet für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von 800.000 Euro oder mehr am 31. Dezember 2026. Im B2B-Sektor sind danach ausschließlich digitale Rechnungen erlaubt, die die Vorgaben der EN 16931 erfüllen. Dies sind vor allem die Formate XRechnung und ZUGFeRD.
| Datum | Thema | Was ist zu tun? |
|---|---|---|
| 01.01.2026 | Mindestlohn / Pflichten / GefStoffV / E-Rechnung | Übergang Anpassung Löhne & Prozesse |
| 07.06.2026 | EU Entgelttransparenz | Umsetzung nationaler Regeln (je nach Gesetz) |
| 01.08.2026 | EU AI Act Übergang endet | KI-Transparenz & Compliance |
| 31.12.2026 | Ende Übergang E-Rechnung (≥ 800.000 € Umsatz) | Umstellung auf XRechnung/ZUGFeRD |