Der Helm sorgt auf dem Bau für Sicherheit, weshalb seine Verwendung oftmals vorgeschrieben ist. Aber in welchen Situationen herrscht eine Helmpflicht, was für Helme sind überhaupt für die Baustelle geeignet, und welche Regeln müssen Betriebe bei diesem Thema noch beachten? Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Helmpflicht auf Baustellen gibt es hier.
In welchen Szenarien ist das Tragen von Schutzhelmen vorgeschrieben?

Die Gefährdungsbeurteilung bewertet nicht nur die Notwendigkeit eines Kopfschutzes, sondern allgemein die persönliche Schutzausrüstung der Beschäftigten. Wie eine Gefährdungsbeurteilung aussieht und welche Punkte dabei zu berücksichtigen sind, ist in der DGUV 112-193 „Benutzung von Kopfschutz“ festgelegt.
Die Regel der gesetzlichen Unfallversicherung erwähnt in erster Linie die Gefahr durch herabfallende Gegenstände. Weiterhin führt eine Beurteilung zur Helmpflicht, wenn eine Gefährdung durch
- Anstoßen an Gegenständen
- pendelnde Gegenstände
- umfallende Gegenstände
- wegfliegende Gegenstände
besteht. Darüber hinaus vermerkt die DGUV-Regel, dass zunächst technische und organisatorische Maßnahmen implementiert werden müssen, um die erwähnten Gefahren zu mindern oder zu beseitigen, sowie die persönliche Konstitution der Beschäftigten zu berücksichtigen ist. So müssen Betriebe zunächst dafür sorgen, dass Materialien und Bauteile vor dem Umkippen geschützt und Absturzkanten gesichert sind.
Aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt sich somit, dass auf vielen Baustellen und in zahlreichen Arbeitsbereichen eine Helmpflicht besteht. Das trifft unter anderem auf Baustellen zu, auf denen Kräne Lasten bewegen oder Leitern zum Einsatz kommen.
Welche Vorgaben muss ein Helm auf dem Bau erfüllen?
Es gibt eine Vielzahl von Helmen auf dem Markt. Doch nicht alle eignen sich als Kopfschutz für Baustellen und erfüllen die Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherung aus der DGUV 112-193. So existieren drei Klassen von Kopfbedeckungen, die in der DGUV-Regel definiert sind, nämlich:
- Industrieschutzhelme
- Industrie-Anstoßkappen
- Hochleistungs-Industrieschutzhelme
Alle drei Klassen unterscheiden sich grundlegend und bieten Schutz vor verschiedenen Gefahren.

Die Eigenschaften, die ein Industrieschutzhelm erfüllen muss, sind in der DIN EN 397 festgelegt. Unter anderem müssen Helme gemäß DIN EN 397 den Aufprall eines 3 Kilogramm schweren Metallbolzens überstehen, der aus einer Höhe von einem Meter auf den Helm fällt. Bei der Wahl ist also darauf zu achten, dass der Hersteller diese Norm erfüllt.
Industrieschutzhelme sind so aufgebaut, dass der innere Teil auftretende Kräfte verteilt und punktuelle Verletzungen verhindert. Der innere Teil ist aus einem weichen Material wie Schaumstoff gefertigt.
Industrie-Anstoßkappen bewahren in erster Linie vor Verletzungen, die durch einen Stoß gegen den Kopf durch harte, feststehende Objekte entstehen. Mit der DIN EN 812 gibt es auch für den Aufbau von Anstoßkappen eine Norm. Es existieren auch bei Industrie-Anstoßkappen verschiedene Versionen. Einige davon sind deutlich leichter aufgebaut als Industrieschutzhelme. Dementsprechend ist eine Industrie-Anstoßkappe kein Ersatz für einen Industrieschutzhelm, sondern für andere Einsatzbereiche konzipiert, in denen zum Beispiel keine Gefahr durch herabfallende Gegenstände besteht.
Hochleistungs-Industrieschutzhelme gehen über den Schutz durch Industrieschutzhelme hinaus. Auch für diese Klasse gibt es eine eigene Norm, in der die Mindestanforderungen festgelegt sind: die DIN EN 14052. Hochleistungs-Industrieschutzhelme bringen im Vergleich zu Industrieschutzhelmen eine verbesserte Durchdringungsfestigkeit, höhere Stoßdämpfungseigenschaften sowie einen besseren Schutz vor einem seitlichen Aufprall mit. Solche Helme kommen überall dort zum Einsatz, wo ein regulärer Industrieschutzhelm nicht mehr ausreicht. Dies sind zum Beispiel Montagearbeiten in großen Höhen, Abbrucharbeiten und der Bergbau.
Bei allen Arten von Helmen gibt es zudem zusätzliche Funktionen. Dazu können Lampenhalter oder Kinnriemen für einen sicheren Halt gehören. Somit haben Betriebe die Option, Modelle zu wählen, die spezifisch für die eigene Arbeitsumgebung ausgelegt sind.
Helmpflicht: Unternehmen stehen in der Verantwortung
Bei der Helmpflicht stehen die Unternehmen in einer breiten Verantwortung gegenüber ihren Mitarbeitenden. Dies umfasst nicht nur die Gefährdungsbeurteilung und die Einschätzung, ob ein Helm im Arbeitsbereich benötigt wird. Betriebe müssen auch einen geeigneten Helm bereitstellen, der die entsprechende Norm erfüllt. Dies ist in § 29 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A 1) festgelegt.

Teil der Einweisung muss ein Hinweis sein, dass die Mitarbeitenden vor jeder Nutzung den eigenen Helm auf Mängel und sichtbare Schäden überprüfen. Bei erkennbaren Beschädigungen können die Mitarbeitenden umgehend ihren Arbeitgebenden darauf hinweisen und einen neuen Helm erhalten.
Darüber hinaus haben Unternehmen ebenfalls die Pflicht, regelmäßig den Zustand aller Helme zu überprüfen. Bei sichtbaren Mängeln muss der Helm sofort aus dem Betrieb entfernt und ersetzt werden. Zusätzlich sollte ein Helm grundsätzlich ausgetauscht werden, wenn er in einen Unfall verwickelt war – auch dann, wenn keine sichtbaren Schäden zu entdecken sind.
Darüber hinaus gelten für Helme maximale Nutzungsdauern, die in erster Linie vom Material abhängen. Thermoplastische Helme haben typischerweise eine maximale Haltbarkeit von 4 Jahren. Dieser Klasse gehören alle Helme an, die als Materialkennzeichnung die folgenden Zeichen aufweisen: PE, PC, ABS, HDPE, PP, PP-GF oder PC-GF. Bei duroplastischen Helmen sind es hingegen meist 8 Jahre. Helme dieser Art sind mit PF-SF und UP-GF gekennzeichnet. Wichtig ist, dass diese Nutzungsdauer für ungenutzte Helme in Originalverpackung ab dem Herstellungsdatum gilt. Laut DIN EN 397 und DIN EN 812 müssen Industrieschutzhelme sowie Industrie-Anstoßkappen Auskunft über Jahr und Quartal der Herstellung geben. Diese Information ist in der Regel eingestanzt oder in anderer Form permanent am Helm angebracht.
Wie lange ein Helm in aktiver Benutzung hält, hängt vom Modell und der Pflege ab. Die Gebrauchsanweisung, die dem Helm beiliegt, gibt Auskunft über Pflegemaßnahmen und die Dauer der aktiven Nutzung. Ein Richtwert ist, dass ein Helm spätestens nach 4 Jahren Benutzung ausgetauscht werden sollte.

Bei Verstößen drohen Betrieben Bußgelder, die eine Höhe von mehreren tausend Euro erreichen können. Es ist also in vielfacher Hinsicht im Interesse des Unternehmens, die Helmpflicht einzuhalten und ihren Mitarbeitenden eine einwandfreie Schutzausrüstung bereitzustellen.