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10. Mai 2024  (aktualisiert am 9. Juli 2025)

Installation von Photovoltaikanlagen steuerlich absetzbar

von  textbroker | 7 Min. Lesezeit | #Photovoltaikanlage  #Steuervorteile  #Umsatzsteuer  #Abgabenordnung  #Balkonkraftwerk 

Zum 1. Januar 2024 sind diverse Änderungen zur steuerlichen Behandlung von Solaranlagen in Kraft getreten. Obendrein wurde verwaltungstechnisch die Installation und der Betrieb von Photovoltaikanlagen erheblich vereinfacht und entbürokratisiert. Mit diesen Maßnahmen – insbesondere mit den steuerlichen Erleichterungen bei der Umsatz- und Einkommenssteuer – schafft die Bundesregierung attraktive Anreize zur Installation solarer Energieanlagen.

Mehrfache Steuervorteile und weniger Bürokratie bei PV-Anlagen

Der Wille zum Klimaschutz und zur Nutzung nachhaltiger Energien hat zu einer gesteigerten Nachfrage bei Photovoltaikanlagen geführt. Diese profitiert zudem von den kontinuierlich verteuerten Energiekosten und dem höheren Bedarf an Strom, der bedingt ist durch die zunehmende Zahl an Elektrofahrzeugen. Für viele Besitzer eines Einfamilienhauses oder einer Wohnimmobilie war aber bislang der hohe bürokratische Aufwand bei der Installation von Photovoltaikanlagen ein Hemmschuh. Für PV-Anlagen bis zu einer Leistung von maximal 30 Kilowatt Peak (30 kWp) brutto wurden die bürokratischen Hindernisse zum 1. Januar 2024 ausgeräumt. So sind beispielsweise die sogenannten Balkonkraftwerke, also kleine Solaranlagen zur Montage auf dem Balkon oder der Terrasse, zukünftig bis 800 Watt Leistung genehmigungsfrei. Bislang lag die Grenze bei 600 Watt.

Zusätzliche Anreize zum Kauf einer Solaranlage hat die Bundesregierung durch Steuererleichterungen bei der Einkommens- und Umsatzsteuer geschaffen. Zum 1. Januar 2022 waren bereits Solaranlagen mit bis zu 10 kWp steuerbegünstigt, jetzt gelten verbesserte Steuervorteile für PV-Anlagen bis 30 kWp.

Keine Umsatzsteuer auf kleinere Photovoltaikanlagen

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Seit Jahresbeginn 2024 sind Photovoltaikanlagen von der Umsatzsteuer befreit, sofern sie auf einem Wohnhaus oder in seiner Nähe installiert werden und nicht mehr als 30 kWp brutto leisten. Diese Regelung gilt für Einfamilienhäuser, Nebengebäude wie separate Garagen oder Carports und für Gewerbeimmobilien. Bei Mehrfamilienhäusern sowie Mischgebäuden mit überwiegendem Wohnanteil liegt die Grenze bei 15 kWp für jede vorhandene Wohneinheit. Die Nullprozent-Umsatzsteuer gilt für alle Komponenten einer PV-Anlage – auch für Wechselrichter, Energiespeicher, Solarmodule oder Ladekontrollgeräte. Auch für die Lieferung und die Installation wird keine Mehrwertsteuer fällig. Damit Verbraucher eine mehrwertsteuerbefreite PV-Anlage kaufen können, müssen sie eine einfache Erklärung unterzeichnen, in der sie bestätigen, dass die Anlage konform mit der Null-Prozent-Regelung installiert wurde und nicht weiterverkauft wird. Von dieser Steuererleichterung profitieren alle Solaranlagen bis 30 kWp, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden – auch dann, wenn die Anlage bereits im Vorjahr gekauft wurde. Entscheidend ist der Tag der Inbetriebnahme, nicht das Kaufdatum.

Pflicht zur Anmeldung gemäß Abgabenordnung

Wer eine Photovoltaikanlage in der genannten Leistungsstärke betreibt, der gilt laut Steuergesetzgebung in der Regel als Kleinunternehmer. Der Grund dafür ist, dass durch das Einspeisen der Elektrizität ins Netz ein Gewinn erzielt wird – genau wie für die Eigennutzung des selbst erzeugten elektrischen Stroms. Auch wenn für die Photovoltaikanlagen seit 2024 die Umsatzsteuer auf 0 % festgesetzt ist, entbindet dies nicht von der Verpflichtung zur steuerlichen Anmeldung gemäß Paragraf 138 Abgabenordnung. Betreiber von Solaranlagen haben die Wahl, sich als Kleinunternehmer nach § 19 UStG registrieren zu lassen oder sich mit der Solaranlage beim Finanzamt anzumelden. Welcher Weg der individuell günstigere ist, sollten Solaranlagenbetreiber bei einem Gespräch mit ihrem Steuerberater ergründen. Bei der Anmeldung der PV-Anlage beim Finanzamt kann der Steuerpflichtige angeben, dass für ihn die Regelung als Kleinunternehmer zur Anwendung kommen soll. Dies bedeutet in der Folge, dass die Umsätze nicht mit der Umsatzsteuer belegt werden. Dies ist möglich, wenn im Jahr der Inbetriebnahme der Umsatz geringer als 22.000 Euro ist und im Folgejahr 50.000 Euro nicht überschreitet.

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Bis zum 31. Dezember 2023 war es in der Regel günstiger, auf die steuerliche Behandlung als Kleinunternehmer zu verzichten. Der Grund dafür ist, dass für Kleinunternehmer keine Möglichkeit besteht, die Mehrwertsteuer beim Finanzamt geltend zu machen. Beim Kauf und bei der Installation einer PV-Anlage fällt aber ein beträchtlicher Betrag an Umsatzsteuer an, weshalb Betreiber von Photovoltaikanlagen bislang fast immer auf die Einstufung als Kleinunternehmer verzichtet haben. Da der Mehrwertsteuersatz für Solaranlagen ab Januar 2024 auf 0 % festgesetzt wurde, ist dies kein Kriterium mehr, weshalb die Einstufung als Kleinunternehmer voll ausgenutzt werden kann. Übrigens gibt es auch bei der steuerlichen Beratung eine Neuerung für 2024. Nun ist es erstmals möglich, auch für Steuerbelange von Solaranlagen die Dienste eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch zu nehmen, was bislang ausgeschlossen war.

Balkonkraftwerke



Wer lediglich eine Kleinanlage bis 800 Watt Bruttoleistung betreibt, der muss sie nicht mehr beim Finanzamt anmelden.

Die Einnahmen aus der Einspeisung des Stroms in das öffentliche Netz sind seit Januar 2024 steuerfrei – und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2023.

Außerdem muss der lokale Netzbetreiber nicht mehr über die Installation eines Balkonkraftwerks informiert werden.
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## Einnahmen der PV-Anlage nicht mehr versteuern
Bei PV-Anlagen bis 30 kWp respektive 15 kWp muss für die Einnahmen aus der Einspeisung des mit Solarenergie erzeugten elektrischen Stroms keine Einkommenssteuer mehr entrichtet werden, sofern die Anlage die Voraussetzung zur Umsatzsteuerbefreiung erfüllt. Diese gilt rückwirkend zum 1. Januar 2023. Gleichgültig ist es dabei, ob der Betreiber der PV-Anlage eine Vergütung vom Netzbetreiber erhält oder ob er die elektrische Energie selbst nutzt. Damit ist die bislang übliche Gewinnermittlung nicht mehr notwendig, und es muss auch keine Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) mehr ausgefüllt werden. Betreibt ein Steuerpflichtiger mehrere Solaranlagen, die die Voraussetzung zur Umsatzsteuerbefreiung erfüllen, dann werden die gesamten Einnahmen aus den Solaranlagen nicht besteuert, solange sie zusammen 100 kWp nicht überschreiten.

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach Einkommensteuergesetz

hagebau Installation PV-Anlagen Steuerlich Banner
Detaillierte Informationen finden sich in der Broschüre „Steuerbonus für Handwerkerleistungen“, die der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) aus Anlass der Neuregelung zum 1. Januar 2024 herausgegeben hat.

Schlussgedanken zur Steuerbegünstigung von PV-Anlagen

Die Bundesregierung will mit aller Kraft erneuerbare Energien vorantreiben und nutzt dafür das Instrument der Steuerbegünstigung. Für Eigenheimbesitzer und Immobilieneigentümer sind die steuerlichen Geschenke zum 1. Januar 2024 die Gelegenheit, Solaranlagen installieren zu lassen. Durch den Wegfall der Einkommenssteuer für die Einspeisung elektrischer Energie ins Netz oder für die Selbstnutzung rentieren sich Photovoltaikanlagen über viele Jahre in vollem Umfang.

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