Europa und Deutschland setzen auf die Elektromobilität als kommende Lösung für den emissionsfreien Verkehr. Mit verschiedenen Anreizen und Steuervorteilen möchte die Bundesregierung die Verbreitung dieser Fahrzeuge unterstützen. Ab Anfang 2025 gibt es daher einige interessante neue Steuervergünstigungen für Firmenwagen. Handwerker und Unternehmen, die jetzt die Anschaffung eines Firmenwagens planen, sollten sich die Optionen genauer anschauen.
Die Rahmenbedingungen des neuen Steuerfortentwicklungsgesetzes
Das Steuerfortentwicklungsgesetz wurde im Dezember 2024 verabschiedet und bringt interessante Steuervorteile für Unternehmen und Mitarbeitende mit. Es gibt gleich zwei Möglichkeiten, davon zu profitieren.
Zunächst sind da die veränderten Bedingungen für Abschreibungen auf Firmenfahrzeuge. Dies betrifft alle Fahrzeuge, die zum Fuhrpark des Unternehmens gehören. Spezifisch geht es um Elektrofahrzeuge und Hybrid-Wagen, für die degressive Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden können.
Die andere Steuererleichterung bezieht sich auf Dienstwagen, die Mitarbeitenden zur Verfügung gestellt und gleichzeitig privat genutzt werden. Bei ihnen reduziert sich der geldwerte Vorteil, der über die monatliche Lohnabrechnung versteuert werden muss. Auch dabei geht es spezifisch um Fahrzeuge, die zur Klasse der Elektrofahrzeuge gehören, emissionsfrei sind oder einen Hybrid-Antrieb besitzen.
Neuer Steuervorteil bei der privaten Nutzung eines Elektro-Firmenwagens

Zusätzlich müssen weitere 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz versteuert werden. Die angenommene einmalige Strecke liegt bei 30 Kilometern, was einem weiteren geldwerten Vorteil von 405 Euro entspricht. Bei einem solchen Dienstwagen müsste der Mitarbeitende also monatlich 855 Euro zusätzlich über die Lohnsteuer versteuern.
Ab 2025 gibt es eine deutliche Steuererleichterung, wenn es sich bei dem Dienstwagen um ein Elektrofahrzeug oder einen Hybrid-Wagen handelt. Für Elektrofahrzeuge kommt eine 0,25-Prozent-Regelung zur Anwendung, Hybrid-Wagen profitieren von einer 0,5-Prozent-Regelung. Konkret bedeutet dies, dass die Bemessungsgrundlage für die Berücksichtigung in der Lohnsteuer sinkt.
Für einen reinen Elektro-Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 45.000 Euro ist also die 0,25-Prozent-Regelung möglich. Der geldwerte Vorteil, der monatlich vom Mitarbeitenden zu versteuern ist, liegt in diesem Fall nur noch bei 112,50 Euro. Handelt es sich um ein Hybrid-Fahrzeug, dann würde der geldwerte Vorteil 225 Euro monatlich betragen.
Das Interessante ist, dass diese Regelung auch für die Versteuerung der Fahrten zum Arbeitsplatz zur Anwendung kommt.
| Fahrzeugtyp | Prozent-Regelung | Arbeitsweg | Versteuerung Arbeitsweg | Gesamter geldwerter Vorteil |
|---|---|---|---|---|
| Elektro-Firmenwagen | 0,25% | 30 km | 101,25 € monatlich | 213,75 € monatlich |
| Hybrid-Fahrzeug | 0,5% | 30 km | 202,50 € monatlich | - |
| Elektro-Firmenwagen | 1,0% | 30 km | - | 855,00 € monatlich |

Dabei stellen die Abschreibung oder die Leasing-Raten die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil des Mitarbeitenden dar. Beim Fahrtenbuch gilt ab 2025 ebenfalls die Regelung mit 0,25 beziehungsweise 0,5 Prozent. Somit fließt in den Privatanteil für die Versteuerung nur noch ein Viertel bei Elektro-Firmenwagen oder die Hälfte bei Hybrid-Wagen ein. So sinkt auch hier der zu versteuernde Betrag deutlich.
Degressive Sonderabschreibungen für schnelle Steuervorteile

Üblicherweise erfolgt bei Firmenfahrzeugen eine lineare Abschreibung über sechs Jahre. Das bedeutet, dass jährlich 16,66 Prozent des Anschaffungspreises als Aufwand steuermindernd in die Bilanz einfließen. Bei E-Firmenwagen hat die Bundesregierung jetzt Sonderabschreibungen mit einem degressiven Modell verankert. Damit entfällt auf die ersten Nutzungsjahre ein Großteil der steuerlichen Abschreibungen. Mit diesem Modell wirkt sich die Anschaffung eines Firmenwagens mit Elektroantrieb also schneller gewinnmindernd aus.
Beispiel
- Kauf eines E-Firmenwagens
- Nettopreis 45.000€
| Fahrzeugtyp | Jahr 1 | Jahr 2 | Gesamt |
|---|---|---|---|
| E-Firmenwagen | 18.000 € | 10.800 € | 28.800 € |
| Verbrenner | 7.500 € | 7.500 € | 15.000 € |
| Vorteil E-Auto: | +10.500 € | +3.300 € | +13.800 € |
Welche Voraussetzungen muss ein Fahrzeug für die Steuervergünstigungen erfüllen?
Im Steuerfortentwicklungsgesetz sind die Rahmenbedingungen genannt, die Neufahrzeuge erfüllen müssen, um die Steuervorteile in Anspruch nehmen zu können. Es erfolgte am 01.07.25 eine Anpassung des Bruttolistenpreises auf 100.000 Euro. Bisher wurden Steuervorteile nur bis zu einem Bruttolistenpreis von 70.000 Euro gewährt. Ausschlaggebend ist der Bruttolistenpreis, also die Kosten inklusive Mehrwertsteuer.

Es können grundsätzlich sowohl Plug-in-Hybride als auch andere Hybrid-Fahrzeuge von den Steuererleichterungen profitieren. Die Steuervergünstigungen gelten rückwirkend für alle Firmenwagen mit Elektromotor oder Hybrid-Antrieb, die ab Anfang Juli 2024 angeschafft wurden. Ausschlaggebend ist das Datum der Auslieferung, nicht der Bestellung.