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14. Oktober 2025  (aktualisiert am 14. Oktober 2025)

Steuervorteile bei der Anschaffung eines Firmenwagens

von  textbroker | 8 Min. Lesezeit | #Firmenwagen  #Bruttolistenpreis  #Fahrtenbuch  #Steuervorteil  #Investitionsabzugsbetrag 
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Steuervorteile bei der Anschaffung eines Firmenwagens: Diese vier Regeln sollten Unternehmen kennen

Beim Kauf eines Firmenwagens können Betriebe verschiedene Steuervorteile in Anspruch nehmen. Dabei gilt es jedoch, eine Reihe von Regeln und Vorgaben genauestens zu berücksichtigen. Die folgenden vier Tipps sind für Unternehmen bei der Anschaffung eines Firmenwagens von besonderer Relevanz.

Bruttolistenpreis im Inland beachten

Die Grafik verdeutlicht, dass bei der 1-Prozent-Regel nicht der Anschaffungspreis eines Gebrauchtwagens, sondern der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung maßgeblich ist. Dadurch ergibt sich eine deutlich höhere, aber korrekte Steuerbasis.
Viele Unternehmen machen beim Erwerb eines Fahrzeugs von der sogenannten 1-Prozent-Regel Gebrauch, wenn der Wagen anteilig privat genutzt wird. Bei der Berechnung des zu versteuernden Privatanteils ist nicht der Anschaffungspreis des Fahrzeugs ausschlaggebend, sondern der Bruttolistenpreis im Inland. Das gilt sowohl für Neufahrzeuge als auch für Gebrauchtwagen. Ebenfalls zu beachten ist, dass für die Berechnung der Versteuerung der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung Anwendung findet.

Erwirbt ein Betrieb also ein Gebrauchtfahrzeug zu einem Preis von 5.000 Euro , dann dient dieser Anschaffungspreis nicht als Grundlage für die Berechnung der 1-Prozent-Regel. Es gilt vielmehr, den Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Zulassung zu ermitteln. Angenommen, dieser lag bei 28.000 Euro , dann müssen über die 1-Prozent-Regel monatlich 280 Euro zusätzlich über das Gehalt versteuert werden und nicht nur 50 Euro , wie es bei 5.000 Euro der Fall wäre.

Sonderausstattung: Lieber später erwerben als direkt kaufen

Ein Handwerker in blauem Overall steht an einem Lieferwagen und hält ein Kabel, während er lächelt.
Im Zusammenhang mit der 1-Prozent-Regel und dem Bruttolistenpreis sollten Unternehmen beim Erwerb eines Neufahrzeugs ebenfalls genau über die Sonderausstattung nachdenken. Denn jedes Extra erhöht nicht nur den Kaufpreis, sondern auch den Bruttolistenpreis. Damit steigt ebenfalls für die gesamte Dauer der Nutzung der zu versteuernde Anteil für die Privatnutzung.

An einem Beispiel lassen sich die Auswirkungen sehr präzise darstellen. Bei einem Fahrzeug liegt der Bruttolistenpreis mit der Basisausstattung bei 38.000 Euro . Der Betrieb möchte das Modell jedoch gerne mit Automatik und Vollausstattung haben. In dieser Ausführung beträgt der Bruttolistenpreis 49.000 Euro . Entsprechend müssen statt 380 Euro im Monat 490 Euro für die private Nutzung versteuert werden. Eine Alternative ist es, die Sonderausstattung zu einem späteren Zeitpunkt zu erwerben und nachträglich einbauen zu lassen.

Das hat den Vorteil, dass sich die Kosten für die spätere Anschaffung nicht auf den zu versteuernden Betrag nach der 1-Prozent-Regel auswirken. Auch wenn dies in der Regel etwas teurer ist, als die Sonderausstattung direkt zu bestellen, lohnt sich der Umweg über die Jahre. So lassen sich oft viele tausend Euro im Laufe der Zeit bei der Versteuerung sparen.

Rahmenbedingungen und Voraussetzungen für die 1-Prozent-Regel

Auf einem Schreibtisch liegen gestapelte Münzen, ein Notizbuch und ein Modellauto. Im Hintergrund schreibt eine Person und nutzt einen Taschenrechner.
Die 1-Prozent-Regel ist eine beliebte Option, um ein Fahrzeug über den Betrieb anzuschaffen und privat zu nutzen. Wer die 1-Prozent-Regel für die Versteuerung der privaten Nutzung anwenden möchte, der sollte vorab aber unbedingt sicherstellen, dass alle Anforderungen erfüllt sind. Die Grundvoraussetzung für die 1-Prozent-Regel ist, dass das Fahrzeug zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Dabei gilt, dass der Arbeitsweg keine private Nutzung darstellt.

Er muss zusätzlich für jeden Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsort versteuert werden. Stellt das Finanzamt fest, dass die betriebliche Nutzung weniger als 50 Prozent beträgt, dann kann die Anwendung der 1-Prozent-Regel nachträglich untersagt werden. In einem solchen Fall schätzt das Finanzamt den Anteil der privaten Nutzung. Eine solche Schätzung kann durchaus in einem Bereich von 70 bis 80 Prozent liegen.

Die Berechnungsgrundlage für diese 70 bis 80 Prozent stellen dann die gesamten real angefallenen Fahrzeugkosten dar, die das Unternehmen in der Buchführung geltend gemacht hat. Dazu zählen die laufenden Kosten, Fixkosten und Betriebskosten. Beispiele sind die Versicherung, Steuern für das Fahrzeug, Treibstoff und Reparaturen. Somit wird klar, dass höhere Kosten anfallen als bei der 1-Prozent-Regel. Häufig zweifelt das Finanzamt eine hohe betriebliche Nutzung an, wenn sich aus der Tätigkeit kein unbedingter oder direkter Anlass zu dienstlichen Fahrten ergibt. Dies könnte zum Beispiel bei nicht mobilen Handwerksbetrieben wie einem Maler oder bei einem Zahnarzt der Fall sein.

Eine Frau im Business-Outfit steht mit einem Klemmbrett in der Hand in einem modernen Büro und blickt nachdenklich zur Seite, während im Hintergrund mehrere Personen an einem Tisch arbeiten.
Bei diesen Berufen sind Kundenfahrten entweder grundsätzlich extrem selten, oder für die Fahrten wird ein spezielles gewerbliches Fahrzeug wie ein Kleintransporter mit entsprechender beruflicher Ausstattung benötigt. Es gibt jedoch Möglichkeiten, dem Finanzamt gegenüber nachzuweisen, dass tatsächlich eine vorwiegend betriebliche Nutzung vorliegt. In erster Linie ist dies die Führung eines Fahrtenbuchs. Darin werden alle betrieblichen Fahrten präzise dokumentiert. An dieser Aufzeichnung lässt sich exakt erkennen, wie hoch der Anteil an betrieblichen und privaten Fahrten in einem Wirtschaftsjahr war.

Die Finanzämter akzeptieren einen solchen Nachweis und bestätigen in den meisten Fällen, dass zukünftig ein individueller Nachweis der einzelnen Fahrten beziehungsweise der betrieblichen Nutzung nicht mehr erforderlich ist. Der zusätzliche Aufwand mit dem Fahrtenbuch muss also in der Regel nicht permanent, sondern nur temporär betrieben werden.

Investitionsabzugsbetrag beim Kauf eines Firmenwagens

Eine interessante Option für eine erhöhte steuerliche Absetzung ist der Investitionsabzugsbetrag. Er ist in § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Der Investitionsabzugsbetrag ist auf kleine und mittlere Betriebe ausgerichtet. Die Voraussetzung ist, dass der Gewinn des Betriebs im laufenden sowie in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren jeweils 200.000 Euro nicht überschreiten darf. Weiterhin muss der Betrieb seinen Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich oder die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Falls diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 50 Prozent des Nettoanschaffungspreises geltend gemacht werden. Das Besondere bei diesem Abzugsbetrag ist, dass er im Voraus steuerlich geltend aktiviert wird. Dies gilt für maximal drei Wirtschaftsjahre. Aus diesem Grund darf der Investitionsabzugsbetrag nur für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch nicht beschafft oder hergestellt wurden.

Zwei Handwerker in blauer Arbeitskleidung und Schutzhelmen stehen lächelnd neben einem Fahrzeug.
Ein Beispiel ist ein Elektriker, der plant, ein größeres Fahrzeug für die Montage zu erwerben, um seinen Kunden mehr Leistungen bieten zu können. Ein solches Fahrzeug würde 89.250 Euro brutto kosten, was einem Nettopreis von 75.000 Euro entspricht. Der Betrieb macht also als Investitionsabzugsbetrag im laufenden Jahr 50 Prozent des Nettoanschaffungspreises geltend – also 37.500 Euro .

Der zu versteuernde Gewinn im laufenden Jahr reduziert sich um diese 37.500 Euro . Damit senkt der Investitionsabzugsbetrag den zu versteuernden Gewinn des Betriebs, was zu einer niedrigeren Steuerlast führt. Dadurch erhöht der Investitionsabzugsbetrag die Liquidität und erleichtert die Investition für kleine und mittlere Betriebe. Nach der eigentlichen Anschaffung (also der Investition) wird der Abzugsbetrag als Gewinn im Betriebsvermögensvergleich oder der Einnahmen-Überschuss-Rechnung addiert.

Wichtig zu beachten

Wichtig ist, dass das Fahrzeug im Jahr der Anschaffung sowie im darauffolgenden Wirtschaftsjahr ausschließlich betrieblich genutzt wird. Die Grenze, die das Finanzamt festlegt, ist eine 90-prozentige betriebliche Nutzung. Ansonsten wird der Abzugsbetrag rückwirkend storniert, woraus sich eine Steuernachforderung ergibt. Der Investitionsabzugsbetrag ist für Neu- und Gebrauchtfahrzeuge möglich und lässt sich auch für mehr als ein Fahrzeug geltend machen. Es gilt dabei eine Obergrenze von 200.000 Euro pro Kalenderjahr.

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