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28. August 2025  (aktualisiert am 28. August 2025)

Versteuerung des Gewinns: Unterschiede zwischen den verschiedenen Rechtsformen

von  textbroker | 7 Min. Lesezeit | #Gewinnversteuerung  #Rechtsform  #Einzelunternehmen  #Personengesellschaften  #Kapitalgesellschaften 
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Wie Gewinne versteuert werden, hängt von der Rechtsform des Unternehmens ab. Das führt zu teilweise sehr unterschiedlichen Verfahren bei der Berechnung, die sich auch auf die Höhe der Steuern auswirken. Bei der Wahl der Rechtsform ist es somit durchaus interessant, sich mit den verschiedenen Varianten der Ermittlung und Versteuerung von Gewinnen zu beschäftigen.

Ermittlung des Gewinns: Diese Varianten gibt es

Die Gewinne einer unternehmerischen Tätigkeit sind grundsätzlich immer die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung. Jedoch gibt es unterschiedliche Steuerarten und in Verbindung damit auch abweichende Steuersätze. Ebenfalls weichen die Gewinnermittlungsformen voneinander ab. Ausschlaggebend ist die Rechtsform, sodass dann keine Wahloption mehr für die Art der Gewinnversteuerung besteht.

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Eine der einfachsten Gewinnermittlungsarten ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung, kurz EÜR. Sie stellt alle Einnahmen eines Jahres den gesamten Ausgaben im selben Zeitraum gegenüber. Die Formel ist dementsprechend simpel und lautet: Einnahmen minus Ausgaben gleich Gewinn

Handwerker sitzt am Schreibtisch mit einem Tablet und rechnet mit dem Taschenrechner
Die EÜR ist für alle Unternehmer zulässig, die nicht buchführungspflichtig sind. Dazu zählen Freiberufler, nicht im Handelsregister eingetragene Personengesellschaften sowie Einzelunternehmer, wenn ihr Jahresumsatz weniger als 600.000 Euro und ihr Jahresgewinn weniger als 60.000 Euro betragen.

Einnahmen und Ausgaben werden in der EÜR grundsätzlich brutto vermerkt. Die Umsatzsteuer ist somit eine Einnahme. Die Verrechnung der Vorsteuer erfolgt, sobald das Finanzamt sie abgebucht hat. Ist das Unternehmen nicht zum Abzug von Vorsteuer berechtigt, dann werden alle Beträge brutto verbucht, und das Unternehmen weist auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer aus. Dies ist bei Kleinunternehmen der Fall, deren Umsatz im Vorjahr unter 25.000 Euro geblieben ist.

Der Betriebsvermögensvergleich

Die zweite zentrale Gewinnermittlungsart ist der Betriebsvermögensvergleich. Dieser Prozess ist deutlich komplexer und muss von Gewerbetreibenden und Kapitalgesellschaften angewendet werden, die zur Buchführung verpflichtet sind. Als Basis für den Betriebsvermögensvergleich dienen eine Gewinn- und Verlustrechnung, eine Bilanz, das Kassenbuch und eine Inventur.

Geschäftsleute sitzen an einem Tisch und sprechen über Dokumente mit Unternehmenszahlen
Die Gewinnermittlung mit dem Betriebsvermögensvergleich basiert auf einer Gegenüberstellung der Ergebnisse des vergangenen und des aktuellen Jahres. Dieser Wert entspricht der Betriebsvermögensveränderung, wobei positive wie negative Werte möglich sind. Bevor der eigentliche Gewinn oder Verlust feststeht, werden Entnahmen im Wirtschaftsjahr hinzuaddiert und Einlagen abgezogen. Das Ergebnis entspricht dem Gewinn oder Verlust des Unternehmens.

Im Gegensatz zur Einnahme-Überschuss-Rechnung kann die Bilanz auch abweichend vom Kalenderjahr erstellt werden. Im ersten oder letzten Jahr einer Tätigkeit sind verkürzte Geschäftsjahre möglich, ansonsten umfasst das Wirtschaftsjahr immer zwölf Monate.

Wo liegen die Unterschiede zwischen den verschiedenen Rechtsformen bei der Gewinnversteuerung?

Die häufigsten Rechtsformen sind Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Einzelunternehmen sind natürliche Personen, die selbstständigen Tätigkeiten alleine durchführen. Dazu zählen eingetragene Kaufleute, Gewerbetreibende und Freiberufler sowie Land- und Forstwirte. Auch Kleingewerbe fallen in diese Kategorie.

Grafik: Rechtsformen im Überblick: Personengesellschaften: GbR · OHG · KG und Kapitalgesellschaften: GmbH · KGaA · AG

Kapitalgesellschaften sind größere Unternehmen, die von Gesellschaftern geführt werden. Dadurch handelt es sich bei den Unternehmen um juristische Personen. Das Betriebsvermögen ist vom Vermögen der Gesellschafter getrennt und entsteht durch eine Einlage sowie das operative Geschäft. Das beeinflusst auch die Versteuerung.

RechtsformEbene der BesteuerungSteuerartBesonderheiten
EinzelunternehmerPersönliche EbeneEinkommensteuerGewinn wird direkt beim Unternehmer versteuert
PersonengesellschaftPersönliche Ebene (Gesellschafter)EinkommensteuerGewinnanteile werden den Gesellschaftern zugerechnet und dort versteuert
KapitalgesellschaftUnternehmensebeneKörperschaftsteuer + GewerbesteuerGesellschaft ist eigene juristische Person und steuerpflichtig
Gesellschafter (KapG)Persönliche EbeneEinkommensteuer (auf Gehalt/Dividende)Zusätzlich zur Unternehmensbesteuerung fällt Einkommensteuer auf persönliche Bezüge an

Einzelunternehmen und Personengesellschaften: So erfolgt die Versteuerung der Gewinne

Einzelunternehmen und Personengesellschaften versteuern alle Gewinne aus unternehmerischen Tätigkeiten über die persönliche Einkommensteuer. Das Betriebsvermögen ist dann gleichzusetzen mit dem Privatvermögen. Aus diesem Grund haften diese Rechtsformen für die selbstständige Tätigkeit auch unbeschränkt mit dem eigenen Vermögen.

Handwerker sitzt mit Laptop an einem Tisch umgeben von Dokumenten
Innerhalb der Einkommensteuer zählt der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit zu den Einkünften aus dem Gewerbebetrieb. Die Kalkulation beginnt mit dem Ergebnis der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Sind weitere Einkünfte vorhanden (beispielsweise aus einem Arbeitsverhältnis, dem Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung), dann werden sie zunächst miteinander addiert.

Von der Summe der Einkünfte werden dann bestimmte Freibeträge abgezogen, wie etwa der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Zur Ermittlung des tatsächlich zu versteuernden Einkommens werden noch Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Freibeträge für Kinder abgezogen. Das Ergebnis ist das zu versteuernde Einkommen.

Die Einkommensteuer zählt zu den progressiven Steuerarten. Das bedeutet, dass kleine Einkommen geringer und unterhalb eines bestimmten Grundfreibetrags sogar überhaupt nicht besteuert werden. Im Jahr 2024 lag der Grundfreibetrag bei 11.784 Euro für Ledige und bei 23.568 Euro für Verheiratete. Der Eingangssteuersatz liegt bei 14 Prozent und beginnt beim ersten Euro des Verdienstes oberhalb des Grundfreibetrags. Dies steigert sich bis zum Spitzensteuersatz von 45 Prozent. Der exakte Durchschnittssteuersatz sowie die Höhe der Einkommensteuer lassen sich Einkommensteuertabellen entnehmen.

Einzelunternehmer und Personengesellschaften haben alternativ die Option, die Gewinne auf Unternehmensebene zu versteuern. Dann findet ein reduzierter Thesaurierungssteuersatz Anwendung, der bei 28,25 Prozent liegt. Die persönliche Versteuerung über die Einkommensteuer erfolgt dann erst, wenn Gewinne tatsächlich aus dem Unternehmen entnommen werden. Ein steuerlicher Vorteil ergibt sich, wenn ein großer Teil der laufenden Gewinne in den Betrieb reinvestiert wird und so das Geschäftsergebnis mindert. Für diese Sonderform ist ein Antrag beim Finanzamt notwendig.

Gewinnversteuerung bei Kapitalgesellschaften

menschliche Hände halten ein Symbol für Geld und tippen am Taschenrechner
Das Pendant zur Einkommensteuer für Kapitalgesellschaften ist die Körperschaftsteuer. Sie fällt auf das zu versteuernde Einkommen einer juristischen Person an. Dies gilt zum Beispiel für Handwerksbetriebe, die als GmbH geführt werden.

Der Körperschaftsteuersatz für das Jahr 2025 beträgt 15 Prozent. Darauf wird zusätzlich der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent erhoben, sodass der Gesamtsteuersatz bei 15,83 Prozent liegt. Die Körperschaftsteuer wird auf das Ergebnis des Betriebsvermögensvergleichs erhoben.

Zu beachten ist, dass Gewinnausschüttungen oder Gehaltszahlungen an Gesellschafter der Kapitalgesellschaft zusätzlich der persönlichen Einkommensteuer unterliegen. Dies stellt Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit beziehungsweise aus Kapitalvermögen dar.

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