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28. November 2025  (aktualisiert am 28. November 2025)

Videoüberwachung auf der Baustelle: Was ist erlaubt?

von  textbroker | 7 Min. Lesezeit | #Videoüberwachung  #Baustelle  #Datenschutz  #Diebstahl  #Sicherheit 
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Auf Baustellen befinden sich zahlreiche wertvolle und teure Gegenstände. Dies beginnt bei den Baumaschinen, geht über die Werkzeuge und reicht bis zu den Baumaterialien. Daher liegt eine Videoüberwachung der Baustelle nahe. Jedoch gibt der Gesetzgeber klare Regeln vor, was erlaubt ist und in welcher Form Unternehmen die eigene Baustelle überwachen dürfen.

Gründe für die Videoüberwachung auf Baustellen

Baustellen sind beliebte Ziele für Diebe. Eine Branchenumfrage unter Bauunternehmen hat ergeben, dass 43 Prozent mindestens einmal von einem Diebstahl auf der Baustelle betroffen waren.

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Laut polizeilichen Statistiken wurden im Jahr 2022 über 26.100 Diebstähle auf Baustellen angezeigt. Seit 2021 nehmen die Fälle jährlich zu und haben ein neues Rekordniveau erreicht. Baustelle mit beleuchteten Kränen bei Nacht. Es gibt verschiedene Gründe dafür, warum Baustellen beliebte Ziele für Diebe sind. Oftmals liegen Baustellen etwas abseits und sind außerhalb der Werkzeit menschenleer.

Auch fehlt mitunter eine Beleuchtung – vor allem auf Baustellen, die noch nicht an das Stromnetz angeschlossen sind. Das alles gibt Dieben ausreichend Ruhe, um sich umzusehen und selbst größere Objekte zu entwenden. Hinter Diebstählen auf Baustellen stecken oft organisierte Banden. Diese gehen professionell vor und haben es gezielt auf wertvolle Güter abgesehen. Aber auch Gelegenheitsdiebe richten hohe Schäden an.

Die Aufklärungsquote bei Diebstählen auf Baustellen liegt bei zehn bis zwölf Prozent, ist also sehr niedrig. Das liegt laut der Polizei zum einen daran, dass das Diebesgut häufig schnell im Ausland verschwindet, zum anderen an fehlendem Beweismaterial. Die Antwort darauf ist die Einrichtung einer Videoüberwachung. Mit den verbesserten Möglichkeiten der Digitalisierung und schnellem Internet sind moderne Anlagen in der Lage, hochauflösendes Videomaterial zu erstellen und automatisch einen Alarm auszulösen. Auch Sicherheitsfirmen haben diese Marktlücke entdeckt und bieten Lösungen für die Videoüberwachung an. Dabei kontrollieren Mitarbeitende die Bilder in Echtzeit und sind so in der Lage, bei verdächtigen Aktivitäten schnellstmöglich einzugreifen.

DSGVO und Transparenzpflichten: Welche Grundregeln gelten bei der Videoüberwachung?

Grafik zu Videoüberwachungs-Richtlinien
Die Videoüberwachung auf Baustellen klingt also nach einer guten Möglichkeit, Diebstähle zu verhindern oder zumindest die Chance auf eine Aufklärung deutlich zu verbessern. Auf der anderen Seite gibt es klare gesetzliche Vorgaben, die Unternehmen unbedingt einhalten sollten.

Ansonsten drohen empfindliche Strafen, die von der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) oder dem Datenschutzgesetz festgelegt werden. Ein Grundsatz ist, dass persönliche Rechte und Freiheiten gewahrt werden müssen. Aus diesem Grund ist zum Beispiel die Videoüberwachung in Bereichen wie Toiletten oder Umkleiden grundsätzlich untersagt, weil dadurch die Intimsphäre der Personen verletzt wird.

Die Installation von Überwachungssystemen ist außerdem grundsätzlich nur dann gestattet, wenn sie einen klaren und bestimmten Zweck erfüllt – in diesem Fall also der Prävention von Diebstählen. Im öffentlichen Raum ist die Videoüberwachung nur dann erlaubt, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Die Verhinderung von Diebstählen ist ein durchaus triftiger Grund. Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass nur spezifische Bereiche videoüberwacht werden dürfen. Wer zum Beispiel den Pausenraum oder den Parkplatz überwacht, auf dem die Mitarbeitenden ihre Fahrzeuge abstellen, der verfolgt offensichtlich ein anderes Ziel. Eine solche Videoüberwachung ist dementsprechend nicht erlaubt.

Gleiches gilt für die ununterbrochene Überwachung eines bestimmten Raumes – vor allem dann, wenn Personen keine Möglichkeit haben, diesen Bereich zu umgehen. Ein gutes Beispiel ist eine Baustelle in einem Mehrfamilienhaus mit Aufzug, in dem das Unternehmen für die Dauer der Arbeiten eine Videokamera installieren möchte. Da alle Bewohner des Hauses den Aufzug benutzen und keine Alternative haben, wäre eine Videoüberwachung unzulässig. Ebenfalls unzulässig ist es, die Aufnahmen der Überwachungskameras ins Internet zu übertragen und so öffentlich zugänglich zu machen. Dies gilt unabhängig davon, wo die Überwachung stattfindet.

Schild mit Hinweis auf Videoüberwachung an einem Zaun
Weiterhin haben Unternehmen laut der Datenschutz-Grundverordnung eine Transparenzpflicht. Eine heimliche Videoüberwachung ist aus diesem Grund untersagt. Unternehmen müssen deshalb Hinweisschilder anbringen, die auf die Videoüberwachung hinweisen.

Die Schilder müssen so angebracht sein, dass sie vor dem Bereich der Überwachung gut sichtbar sind. Das ermöglicht es Personen, die nicht gefilmt werden möchten, der Videoüberwachung aus dem Weg zu gehen. Ausnahmen gelten nur, wenn der Verdacht besteht, dass ein Mitarbeiter strafbare Handlungen vollführt.

Personenbezogene Daten: Welche Grenzen gelten für die Videoüberwachung?

Bei der Videoüberwachung entstehen automatisch personenbezogene Daten. Dazu gehören Bilder, über die eine Identifizierung der zu sehenden Personen möglich ist. Aber auch Bewegungsprofile zählen zu den personenbezogenen Daten. Eine Überwachungskamera kann beispielsweise erfassen, wann eine Person die eigene Wohnung verlässt oder sich zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem spezifischen Ort aufhält. Das gilt für die eigenen Mitarbeitenden ebenso wie für potenzielle Diebe, aber auch für unbeteiligte Dritte wie Passanten oder Anwohner der Baustelle.

Bildschirm mit Überwachungsbildern mit Mann in Warnweste im Vordergrund
Die Grenze für die Videoüberwachung gilt überall dort, wo die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen die Anliegen des Unternehmens übertreffen. Aus diesem Grund dürfen Videokameras nicht rund um die Uhr in Betrieb sein, sondern nur dann, wenn ein Diebstahl wahrscheinlich ist. Dies ist außerhalb der regulären Arbeitszeit und an Wochenenden der Fall.

Die Videoüberwachung zum Zweck des Diebstahlschutzes kann also keine Ausrede für die permanente Kontrolle der eigenen Mitarbeitenden sein. Ebenfalls sollten Unternehmen darauf achten, dass die Kameras nur die eigenen Bereiche überwachen. Gerade auf Baustellen gerät schnell ein Nachbargrundstück in den Fokus, was Persönlichkeitsrechte verletzen kann.

Ebenfalls sollten Unternehmen vorsichtig bei der Speicherung und Verarbeitung von Aufnahmen sein. Die DSGVO gewährt das Recht an den eigenen Daten, und so müssten Unternehmen in diesem Fall alle Personen, die auf den Videos zu sehen sind, über die Speicherung informieren. Dies ist in der Praxis kaum umzusetzen. Es gibt außerdem keinen triftigen Grund, Aufnahmen zu speichern. Hat die Kamera in einer Nacht nichts Außergewöhnliches aufgezeichnet, und gab es keinen Diebstahl, dann werden die Daten nicht mehr benötigt.

Die Grenze bei der Videoüberwachung gilt weiterhin für Tonaufnahmen. Diese sind in jeglicher Form untersagt. Es gilt, dass die Vertraulichkeit des Wortes gewährleistet sein muss. Verfügt eine Überwachungskamera also über ein Mikrofon, dann muss es deaktiviert sein.

Einverständniserklärung erforderlich: Diese Einwilligung müssen Unternehmen einholen

Erfolgt eine Videoüberwachung der eigenen Mitarbeitenden, dann haben Unternehmen eine besondere Transparenz- und Informationspflicht. In diesem Fall müssen die Mitarbeitenden über die Videoüberwachung informiert werden. Das beinhaltet, dass jeder Angestellte sein Einverständnis erteilt. Dazu bedarf es einer Einverständniserklärung, die jeder Mitarbeitende individuell abgibt. Es reicht aus, wenn nur ein Mitarbeitender diese Erklärung verweigert. Im Zweifelsfall ist eine Videoüberwachung somit nicht mehr möglich.

Betriebe sollten sich rechtlich absichern, bevor eine Videoüberwachung von Baustellen oder dem Betriebsgelände beginnt. Das gedachte Überwachungskonzept kann ein Jurist detailliert prüfen. Dadurch lassen sich spätere Rechtsstreitigkeiten und eventuelle Bußgelder vermeiden.

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