Wie die Errichtung von neuen Gebäuden zählen Abbrucharbeiten zu den wiederkehrenden Aufgaben für Unternehmen aus dem Bausektor. Bei solchen Arbeiten ist eine Reihe von Vorschriften, Gesetzen und Vorgaben zu berücksichtigen. So soll gewährleistet sein, dass Abbruchprojekte nach Standards verlaufen und die dabei entstehende Baurestmasse bestmöglich verwertet wird.
Welche gesetzlichen Vorschriften gibt es bei Abbruch- und Rückbauarbeiten?
Besonders im Bereich der Abbrucharbeiten muss eine Reihe von Gesetzen und Regulierungen berücksichtigt werden. Dadurch sind die Sicherheit auf der Baustelle und der korrekte Umgang mit dem Abbruchmaterial reguliert.
Eine der zentralen Vorschriften sind die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV). In der ATV DIN 18459 VOB fokussiert sich Teil C auf die Abbruch- und Rückbauarbeiten. Während der Arbeiten sind die Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImschG) sowie die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für Bauarbeiten (BGV C22) und die dazugehörigen Durchführungsanweisungen zu beachten. Weitere Regeln gibt die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft in der BGI 665 „Abbrucharbeiten“ vor.

Im Bereich von Arbeits- und Unfallschutz ist die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) maßgebend. Der Umgang mit gefährlichen Stoffen, die sich in Abbruchobjekten finden, ist in der Gefahrstoffverordnung festgelegt.
Außerdem müssen Abbrucharbeiten vor Beginn gemeldet und beantragt werden. Die Anträge sind bei der zuständigen lokalen Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Neben den verantwortlichen Personen müssen auch die Sicherheitsmaßnahmen sowie das Vorgehen bei den Abbrucharbeiten benannt werden.
Die Planung von Abbrucharbeiten und der Sicherheit auf der Baustelle
Gerade bei Abbrucharbeiten spielt die Sicherheit eine zentrale Rolle. Das betrifft sowohl das Personal auf der Baustelle als auch unbeteiligte Personen in der Umgebung. Laut Bundesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ist die Gefahr für tödliche Arbeitsunfälle bei Abbruchprojekten im Vergleich zu anderen Aufgaben im Baugewerbe 15 Mal höher. Aus diesem Grund gibt es eine Reihe von Schritten, die die Sicherheit erhöhen und bereits vor Beginn der eigentlichen Abbrucharbeiten beginnen. Sie sind zudem erforderlich, um eine Genehmigung für die Abbrucharbeiten zu erhalten. Im Antrag müssen so Angaben über das Objekt gemacht werden, die nur nach einer Planung, Besichtigung und Gefahrenbewertung möglich sind.
Somit beginnt der Prozess mit der Untersuchung des Abbruchprojekts. Dabei ist es wichtig, auf alle verfügbaren Informationen zurückzugreifen. Das beinhaltet den Eigentümer sowie, falls möglich, den Planer des Objekts. Ebenfalls ist eine gemeinsame Begehung mit all diesen Personen sinnvoll, um die Sicherheitsmaßnahmen sowie das weitere Vorgehen zu koordinieren.

Ein wichtiger Punkt ist dabei die Identifizierung der Gefährdungspotenziale. Dazu zählt einerseits die Überprüfung der Tragfähigkeit und Standsicherheit des Objekts. Falls diese nicht mehr gegeben ist, müssen entsprechende Maßnahmen geplant werden, um Decken, Wände oder andere Bereich zu stützen. So wird während des Abbruchs ein sicheres Arbeiten gewährleistet.
Andererseits geht es auch darum, Gefahrenquellen zu identifizieren. Es gibt ein breites Spektrum an Gefahren, die auf Abbruchbaustellen drohen. Dazu zählen zum Beispiel Asbest, Halogenkohlenwasserstoffe in Farben, Blei in Metallobjekten sowie andere giftige Stoffe. Werden solche Stoffe gefunden, ist es erforderlich, die notwendigen Schutzmaßnahmen für die Abbrucharbeiten einzukalkulieren.
Ausgehend von dieser Untersuchung des Objekts lässt sich dann mit der Vorbereitung der Abbrucharbeiten beginnen. Oberste Priorität hat dabei die Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen. Diese müssen vor Beginn der eigentlichen Abbrucharbeiten abgeschlossen sein. Das reicht von persönlichen Schutzmaßnahmen für die Mitarbeitenden bis hin zu einer Absperrung des Gefahrenbereichs, sodass von der Abbruchbaustelle keine Gefahren für Anlieger und Passanten ausgeht.
Entsorgung und Recycling: Der Umgang mit Abbruchmaterial
Alle Stoffe, die beim Abbruch anfallen, bilden die Baurestmasse. Es gelten mittlerweile strenge und klare Vorschriften, was den Umgang mit dieser Masse angeht. Zu unterscheiden ist zunächst zwischen Abfallerzeuger und Abfallbesitzer. Der Besitzer ist der Auftraggeber beziehungsweise Eigentümer des Objekts, das abgebrochen wird. Als Abfallerzeuger gilt das ausführende Unternehmen. Beide stehen in der Verantwortung, die Baurestmasse ordentlich zu verwerten.
Zu dieser Aufgabe gehören zahlreiche Schritte und Prozesse. Dazu zählt in erster Linie, dass die Baurestmasse getrennt gesammelt, ordentlich gelagert und befördert sowie bestmöglich verwertet wird. Es ist zudem eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen zu berücksichtigen, wie etwa das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV).
Somit ist es erforderlich, bereits vor Beginn der Abbrucharbeiten die Materialien im Objekt zu identifizieren. Bei diesem Schritt gibt der Abfallschlüssel in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) die Klassifizierung vor. Bereits im Rahmen der Untersuchung des Abbruchprojekts ist es sinnvoll, die vorhandenen Materialien zu identifizieren und zu protokollieren. Auf diesem Weg lässt sich schon früh ein Plan erstellen, welche Maßnahmen für den Umgang mit der Baurestmasse und den verschiedenen Materialien erforderlich sind.
Auf Abbruchbaustellen fallen unterschiedlichste Reststoffe an. Abhängig von ihrer Art sind spezifische Verfahrensweisen für den Umgang und die Verwertung vorgeschrieben. Einen besonderen Platz nehmen Gefahrstoffe ein. Im Umgang mit ihnen ist besondere Vorsicht geboten, und die Entsorgungsprozesse sind speziell reguliert. Dazu zählen zum Beispiel Asbest und alle Materialien, die mit gefährlichen Stoffen verunreinigt sind.
Für alle Materialien, die während des Abbruchs anfallen, gilt grundsätzlich die Pflicht zur getrennten Sammlung. Dies bezieht sich auf Glas, Kunststoffe verschiedener Arten, Metall, Holz, Textilien, Papier und Kartonagen sowie andere Abfälle. Von der Sortierpflicht, die in der Gewerbeabfallverordnung verankert ist, darf nur abgewichen werden, wenn dies technisch nicht machbar oder mit einem zu großen wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist.
Dann legt das Kreislaufwirtschaftsgesetz fest, dass alle anfallenden Materialien der höchstmöglichen Verwertung zugeführt werden. Das Ziel des Gesetzes ist es, die Menge an Material, das auf einer Deponie entsorgt werden muss, möglichst gering zu halten. Aus diesem Grund hat die Wiederverwertung Vorrang vor dem Recycling. Wenn weder Wiederverwertung noch Recycling möglich ist, muss eine sinnvolle Verwertung gesucht werden. Am Beispiel von Bauholz lässt sich aufzeigen, wie die Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie der Gewerbeabfallverordnung umgesetzt werden.
Zunächst erfolgt ein getrennter Abbau vom Holz, und das Material wird separat gelagert. Ist es in einem guten Zustand, dann kann es für ein neues Bauprojekt in derselben Verwendung erneut zum Einsatz kommen. Ist dies nicht möglich, dann lässt sich das Bauholz eventuell zersägen und in dieser Form einer Zweitverwendung im Bau zuführen. Bei Bauholz in schlechtem Zustand, zum Beispiel durch Schimmel, ist auch dies nicht möglich. Dann lässt sich das Holz zum Beispiel in einem thermischen Kraftwerk verbrennen und zur Strom- oder Wärmeerzeugung nutzen. Nur wenn das Holz auch dafür nicht geeignet ist, weil es beispielsweise mit giftigen Stoffen kontaminiert ist, ist eine Entsorgung auf einer Deponie erlaubt.
Eine Entsorgung auf einer Deponie ist grundsätzlich nur noch dann erlaubt, wenn technisch keine andere Option vorhanden ist oder ein Recycling wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, beispielsweise aufgrund von Kleinmengen.

